- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die Klägerin verlangt Entschädigung für den Hausratsverlust ihrer Mutter. Ihre Mutter lebte mit ihrem Ehemann, einem sowjetischen Staatsangehörigen, in F. in Oberschlesien. 1937 wanderte der Mann nach Frankreich aus; er ist in der Judenverfolgung umgekommen. Seine Ehefrau verlor am 9. November 1938 ihre Habe durch Verwüstung. Sie wurde reichsverwiesen und wanderte 1939 nach Shanghai aus. Sie ist im Laufe des Rechtsstreits verstorben. 1963 setzte die Behörde ihre Hausratsentschädigung nach §51 BEG auf 1.200 DM fest. Die Klage auf weitere 3.800 DM (§54 BEG) wies das Landgericht 1964 mit der Begründung ab, der Eigentumsschaden sei mit der §295 LAG entsprechenden Zahlung von 1.200 DM abgegolten. Der Hausrat wäre auch ohne die verfolgungsbedingte Verwüstung bei der Vertreibung im Frühjahr 1945 verloren gegangen (§9 Abs. 5 BEG). Ob die Verfolgte als Frau eines russischen Staatsangehörigen in Oberschlesien hätte bleiben und ihren Hausrat hätte behalten dürfen, sei aus Rechtsgründen unerheblich. Daß sie von den Polen im Besitz ihrer Habe belassen worden wäre, sei ausgeschlossen. Im Dezember 1965 hat die Verfolgte unter Berufung auf die Neufassung des §9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG eine neue Entscheidung über ihre Hausratsentschädigung beantragt. Die Behörde, das Land- und das Oberlandesgericht haben ein Recht auf neue Entscheidung verneint und die beantragte Entschädigung von mindestens 15.000 DM versagt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Da die Verfolgte Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums erhalten hat, prüft der Berufungsrichter, ob ihr im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ein weitergehender Entschädigungsanspruch und damit ein Recht auf erneute Anmeldung des Schadens zustand. Er verneint das ungeachtet der Änderung des §9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG. Die Einfügung der Worte "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" habe die Rechtslage nicht verändert. Es sei auch vor der Änderung anerkannt gewesen, daß §9 Abs. 5 BEG nur angewendet werden dürfe, wenn mit diesem Grade von Wahrscheinlichkeit ein bestimmtes anderes Ereignis einen Schaden, wie ihn die Verfolgung verursacht hat, auch ohne Verfolgung herbeigeführt haben würde. Wo der Bundesgerichtshof die Wendung gebraucht habe, es sei die Entwicklung zu berücksichtigen, die sich ohne die Verfolgung nach der Lebenserfahrung vermutlich, wahrscheinlich oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben hätte, habe nur gesagt werden sollen, daß hypothetische Kausalverläufe zumeist nicht anders festzustellen seien. - Auch die Aufnahme der Fassungsänderung des Art. I Nr. 6 in Art. III Nr. 1 Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG begründe kein Recht auf neue Entscheidung. Der Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist richtig. Die Wiederanmeldung des Anspruchs auf die Hausratsentschädigung setzt im vorliegenden Falle nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG voraus, daß die Neufassung des §9 Abs. 5 BEG für die Verfolgte einen weitergehenden Entschädigungsanspruch begründete, als er vor Erlaß des Schlußgesetzes bestand, und so liegen die Dinge nicht. Die Vorschrift lautete in ihrer früheren Fassung: "Für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, wird keine Entschädigung geleistet." Der Entschädigungsanspruch war hiernach abzulehnen, sofern zur Überzeugung des Entschädigungsorgans feststand, daß andere Ereignisse einen Schaden gleicher Art und gleichen Umfangs herbeigeführt hätten, wenn das betreffende Lebens- oder Rechtsgut nicht schon vorher durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verletzt worden wäre. Es reichte nicht aus, daß der gleiche Schaden vermutlich, wahrscheinlich, mit hoher Wahrscheinlichkeit oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Verfolgung eingetreten wäre. §9 Abs. 5 a.F. ließ keine andere Auslegung zu als die, daß die Entstehung eines Schadens http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384458 2 von 4 5/20/2022

Select target paragraph3