- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die Klägerin verlangt Entschädigung für den Hausratsverlust ihrer Mutter. Ihre Mutter lebte mit
ihrem Ehemann, einem sowjetischen Staatsangehörigen, in F. in Oberschlesien. 1937 wanderte der
Mann nach Frankreich aus; er ist in der Judenverfolgung umgekommen. Seine Ehefrau verlor am 9.
November 1938 ihre Habe durch Verwüstung. Sie wurde reichsverwiesen und wanderte 1939 nach
Shanghai aus. Sie ist im Laufe des Rechtsstreits verstorben.
1963 setzte die Behörde ihre Hausratsentschädigung nach §51 BEG auf 1.200 DM fest. Die Klage
auf weitere 3.800 DM (§54 BEG) wies das Landgericht 1964 mit der Begründung ab, der
Eigentumsschaden sei mit der §295 LAG entsprechenden Zahlung von 1.200 DM abgegolten. Der
Hausrat wäre auch ohne die verfolgungsbedingte Verwüstung bei der Vertreibung im Frühjahr 1945
verloren gegangen (§9 Abs. 5 BEG). Ob die Verfolgte als Frau eines russischen Staatsangehörigen
in Oberschlesien hätte bleiben und ihren Hausrat hätte behalten dürfen, sei aus Rechtsgründen
unerheblich. Daß sie von den Polen im Besitz ihrer Habe belassen worden wäre, sei ausgeschlossen.
Im Dezember 1965 hat die Verfolgte unter Berufung auf die Neufassung des §9 Abs. 5 BEG durch
Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG eine neue Entscheidung über ihre Hausratsentschädigung beantragt. Die
Behörde, das Land- und das Oberlandesgericht haben ein Recht auf neue Entscheidung verneint
und die beantragte Entschädigung von mindestens 15.000 DM versagt. Mit der Revision verfolgt die
Klägerin diesen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Da die Verfolgte Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums erhalten hat, prüft der
Berufungsrichter, ob ihr im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ein weitergehender
Entschädigungsanspruch und damit ein Recht auf erneute Anmeldung des Schadens zustand. Er
verneint das ungeachtet der Änderung des §9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG. Die
Einfügung der Worte "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" habe die Rechtslage nicht
verändert. Es sei auch vor der Änderung anerkannt gewesen, daß §9 Abs. 5 BEG nur angewendet
werden dürfe, wenn mit diesem Grade von Wahrscheinlichkeit ein bestimmtes anderes Ereignis
einen Schaden, wie ihn die Verfolgung verursacht hat, auch ohne Verfolgung herbeigeführt haben
würde. Wo der Bundesgerichtshof die Wendung gebraucht habe, es sei die Entwicklung zu
berücksichtigen, die sich ohne die Verfolgung nach der Lebenserfahrung vermutlich, wahrscheinlich
oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben hätte, habe nur gesagt werden sollen, daß
hypothetische Kausalverläufe zumeist nicht anders festzustellen seien. - Auch die Aufnahme der
Fassungsänderung des Art. I Nr. 6 in Art. III Nr. 1 Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG begründe kein Recht
auf neue Entscheidung.
Der Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist richtig. Die Wiederanmeldung des Anspruchs auf die
Hausratsentschädigung setzt im vorliegenden Falle nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG voraus, daß die
Neufassung des §9 Abs. 5 BEG für die Verfolgte einen weitergehenden Entschädigungsanspruch
begründete, als er vor Erlaß des Schlußgesetzes bestand, und so liegen die Dinge nicht.
Die Vorschrift lautete in ihrer früheren Fassung:
"Für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, wird keine Entschädigung geleistet."
Der Entschädigungsanspruch war hiernach abzulehnen, sofern zur Überzeugung des
Entschädigungsorgans feststand, daß andere Ereignisse einen Schaden gleicher Art und gleichen
Umfangs herbeigeführt hätten, wenn das betreffende Lebens- oder Rechtsgut nicht schon vorher
durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verletzt worden wäre.
Es reichte nicht aus, daß der gleiche Schaden vermutlich, wahrscheinlich, mit hoher
Wahrscheinlichkeit oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Verfolgung eingetreten
wäre. §9 Abs. 5 a.F. ließ keine andere Auslegung zu als die, daß die Entstehung eines Schadens
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384458
2 von 4
5/20/2022