- Quelle: beck-online DIE DATENBANK gleicher Art und gleichen Umfangs ohne Verfolgung mit der praktischen Gewißheit feststehen müsse, die im Rechtsleben als die "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" bezeichnet wird. Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG hat diese Rechtslage nicht verändert. Die nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEGSchlußG erforderliche Feststellung, daß der Verfolgten auf Grund der Änderungen in Art. I ein weitergehender Anspruch zustehe, kann nicht getroffen werden. Gleichwohl ist aus Art. III Nr. 1 Abs. 1 S. 2 ein Recht auf neue Entscheidung über Entschädigungsansprüche herzuleiten, die vor dem 18. September 1965 unter Berufung auf §9 Abs. 5 BEG unanfechtbar abgelehnt worden sind. Durch die Aufnahme von Art. I Nr. 6 in Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG hat der Entschädigungsgesetzgeber gezeigt, daß er wegen der Änderung von §9 Abs. 5 BEG das Recht auf neue Entscheidung gewähren will. Er hat diese Änderung des Wortlaute so behandelt, als bringe sie ein bisheriges Hindernis für den Portbestand des mit der Schädigung entstandenen Entschädigungsanspruchs in Wegfall. Die Gründe für diesen Entschluß bedürfen hier an sich keiner Erörterung. Es sei aber darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung bei der Erörterung der Frage, wie sich die Entschädigungsorgane die praktische Gewißheit von einem hypothetischen Ereignis mit hypothetischen Folgen verschaffen können, zeitweilig Umschreibungen gewählt hat, die das Erfordernis der vollen Überzeugung in Frage zu stellen geeignet waren (vgl. BGH RzW 1958, 361; 1959, 463; 1962, 398; 1963, 223; KG RzW 1966, 125). Dieser Entscheidung des Gesetzgebers haben die Entschädigungsorgane Folge zu geben. Sie gilt nicht nur, wenn ein Entschädigungsanspruch in Anwendung von §9 Abs. 5 BEG in vollem Umfange abgelehnt worden war (Art. III Nr. 1), sondern auch, wenn er nicht in vollem Umfange zuerkannt wurde, weil der Schaden zu einem bestimmten Teil auch ohne Verfolgung entstanden wäre (Art. III Nr. 2). Das Urteil des Landgerichts vom 7. Januar 1964 steht daher einer neuen Entscheidung über den Anspruch der Erblasserin wegen Schadens an Eigentum nicht entgegen. Um die Tragweite dieser Entscheidung des Senats klarzustellen, sei auf folgendes hingewiesen: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 - ist die einzige Voraussetzung des Antragsrechts aus Art. III Nr. 1 BEG-SG, also auch des Rechts auf Überprüfung einer früheren Entscheidung, die Feststellung, daß dem Anspruchsteller nach dem festgestellten Sachverhalt vor Verkündung des Schlußgesetzes keine Entschädigung zustand und auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Art. I SG Entschädigung zusteht. Anders liegen die Dinge für Art. III Nr. 1 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. I Nr. 6 SG. Der Verbesserung der Rechtslage, die sich nicht feststellen läßt, entspricht hier die verdeutlichte Anforderung an die Überzeugung der Entschädigungsorgane vom Verlauf der Dinge ohne Verfolgung. Es bedarf eines objektiven Kriteriums dafür, daß die Änderung des Wortlauts von §9 Abs. 5 BEG im konkreten Falle des Anspruchstellers die Aussicht auf Entschädigung verbessert hat. Ein solches Kriterium liegt darin, daß sein Anspruch früher ganz oder teilweise mit der Begründung abgelehnt worden ist, ein Schaden von gleicher Art, Dauer und Höhe wäre auch ohne Verfolgung eingetreten. Kein zuverlässiges Kriterium für diese Verbesserung seiner Lage wäre die Möglichkeit, daß bei der getroffenen oder daß bei einer im Falle eines Entschädigungsantrages zu treffenden Entscheidung eine derartige hypothetische Schadensentwicklung in Betracht gezogen worden wäre und zur völligen oder teilweisen Ablehnung der Entschädigung geführt hätte. Der auf die Änderung des Wortlauts von §9 Abs. 5 BEG gestützte Antrag nach Art. III Nr. 1 oder Nr. 2 BEG-SG setzt also voraus, daß bereits eine unanfechtbare Entscheidung über den Anspruch vorliegt und daß sie sich auf einen hypothetischen Verlauf der Dinge ohne Verfolgung stützt. Andererseits genügt eine solche Begründung der früheren Entscheidung. Es kommt nicht darauf an, ob nach dieser Begründung offensichtlich, anscheinend oder möglicherweise bereits der notwendige http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384458 3 von 4 5/20/2022

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