- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Grad von Überzeugung, nämlich die praktische Gewißheit, bestanden hat. Denn der Anspruch wird, wie dargetan, wegen genereller Bedenken des Gesetzgebers gegen die Zuverlässigkeit früherer Feststellungen über hypothetische Abläufe zur Prüfung gestellt: das nunmehr angerufene Entschädigungsorgan soll sich unter Beachtung der in §9 Abs. 5 BEG n.F. verdeutlichten Anforderungen seine Überzeugung über den hypothetischen Schadensverlauf bilden. Die Sache liegt insofern ähnlich wie in den Fällen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a SG. Da allein frühere Feststellungen über die hypothetische Schadensentwicklung den gesetzgeberischen Anlaß für die getroffene Regelung bilden, kann nicht angenommen werden, daß auch die tatsächliche Entwicklung des Verfolgungsschadens zur Nachprüfung gestellt werden soll. Dazu besteht nur Anlaß, wenn auch insoweit ein Überleitungs- oder Angleichungsgrund im Sinne der Art. III und IV SG vorliegt. Die Feststellungen des früheren Verfahrens, die nicht den hypothetischen Ablauf betreffen, sind daher für die neue Entscheidung bindend. Hingegen können die früheren Feststellungen zum hypothetischen Ablauf der Dinge nicht nur ergänzt, sondern auch berichtigt werden. Art. IV Abs. 5 S. 2 SG und die dazu vom Bundesgerichtshof RzW 1970, 77 Nr. 24 entwickelten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden. Für das weitere Berufungsverfahren sei bemerkt, daß der Klageanspruch auf Entschädigung nach §51 f BEG durch einen Anspruch der Erblasserin nach Lastenausgleichsrecht nicht ausgeschlossen wird (BGH Urteil vom 24. September 1970 - IX ZR 91/68). Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 1.10.1970 – IX ZR 159/68, BeckRS 1970, 31384458 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384458 4 von 4 5/20/2022

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