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gleicher Art und gleichen Umfangs ohne Verfolgung mit der praktischen Gewißheit feststehen
müsse, die im Rechtsleben als die "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" bezeichnet wird.
Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG hat diese Rechtslage nicht verändert. Die nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEGSchlußG erforderliche Feststellung, daß der Verfolgten auf Grund der Änderungen in Art. I ein
weitergehender Anspruch zustehe, kann nicht getroffen werden. Gleichwohl ist aus Art. III Nr. 1
Abs. 1 S. 2 ein Recht auf neue Entscheidung über Entschädigungsansprüche herzuleiten, die vor
dem 18. September 1965 unter Berufung auf §9 Abs. 5 BEG unanfechtbar abgelehnt worden sind.
Durch die Aufnahme von Art. I Nr. 6 in Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG hat der
Entschädigungsgesetzgeber gezeigt, daß er wegen der Änderung von §9 Abs. 5 BEG das Recht auf
neue Entscheidung gewähren will. Er hat diese Änderung des Wortlaute so behandelt, als bringe sie
ein bisheriges Hindernis für den Portbestand des mit der Schädigung entstandenen
Entschädigungsanspruchs in Wegfall. Die Gründe für diesen Entschluß bedürfen hier an sich keiner
Erörterung. Es sei aber darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung bei der Erörterung der Frage,
wie sich die Entschädigungsorgane die praktische Gewißheit von einem hypothetischen Ereignis mit
hypothetischen Folgen verschaffen können, zeitweilig Umschreibungen gewählt hat, die das
Erfordernis der vollen Überzeugung in Frage zu stellen geeignet waren (vgl. BGH RzW 1958, 361;
1959, 463; 1962, 398; 1963, 223; KG RzW 1966, 125).
Dieser Entscheidung des Gesetzgebers haben die Entschädigungsorgane Folge zu geben. Sie gilt
nicht nur, wenn ein Entschädigungsanspruch in Anwendung von §9 Abs. 5 BEG in vollem Umfange
abgelehnt worden war (Art. III Nr. 1), sondern auch, wenn er nicht in vollem Umfange zuerkannt
wurde, weil der Schaden zu einem bestimmten Teil auch ohne Verfolgung entstanden wäre (Art. III
Nr. 2). Das Urteil des Landgerichts vom 7. Januar 1964 steht daher einer neuen Entscheidung über
den Anspruch der Erblasserin wegen Schadens an Eigentum nicht entgegen.
Um die Tragweite dieser Entscheidung des Senats klarzustellen, sei auf folgendes hingewiesen:
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 - ist die einzige
Voraussetzung des Antragsrechts aus Art. III Nr. 1 BEG-SG, also auch des Rechts auf Überprüfung
einer früheren Entscheidung, die Feststellung, daß dem Anspruchsteller nach dem festgestellten
Sachverhalt vor Verkündung des Schlußgesetzes keine Entschädigung zustand und auf Grund des
Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Art. I SG Entschädigung zusteht. Anders liegen
die Dinge für Art. III Nr. 1 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. I Nr. 6 SG. Der Verbesserung der
Rechtslage, die sich nicht feststellen läßt, entspricht hier die verdeutlichte Anforderung an die
Überzeugung der Entschädigungsorgane vom Verlauf der Dinge ohne Verfolgung.
Es bedarf eines objektiven Kriteriums dafür, daß die Änderung des Wortlauts von §9 Abs. 5 BEG im
konkreten Falle des Anspruchstellers die Aussicht auf Entschädigung verbessert hat. Ein solches
Kriterium liegt darin, daß sein Anspruch früher ganz oder teilweise mit der Begründung abgelehnt
worden ist, ein Schaden von gleicher Art, Dauer und Höhe wäre auch ohne Verfolgung eingetreten.
Kein zuverlässiges Kriterium für diese Verbesserung seiner Lage wäre die Möglichkeit, daß bei der
getroffenen oder daß bei einer im Falle eines Entschädigungsantrages zu treffenden Entscheidung
eine derartige hypothetische Schadensentwicklung in Betracht gezogen worden wäre und zur
völligen oder teilweisen Ablehnung der Entschädigung geführt hätte.
Der auf die Änderung des Wortlauts von §9 Abs. 5 BEG gestützte Antrag nach Art. III Nr. 1 oder Nr.
2 BEG-SG setzt also voraus, daß bereits eine unanfechtbare Entscheidung über den Anspruch
vorliegt und daß sie sich auf einen hypothetischen Verlauf der Dinge ohne Verfolgung stützt.
Andererseits genügt eine solche Begründung der früheren Entscheidung. Es kommt nicht darauf an,
ob nach dieser Begründung offensichtlich, anscheinend oder möglicherweise bereits der notwendige
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5/20/2022