29.08.2016 - 1 BvR 2732/15,
Rn. 12, BVerfG,
Beschluss vom 28.03.2017 - 1 BvR
1324/16,
Rn.
15).
Beinhaltet die angegriffene Äußerung daher auch tatsächliche Elemente, ist darauf abzustellen, ob diese
derart eng miiden wertenden Aussagen verbunden sind, dass sie nichl aus dem Zusammenhang gerissen
und isolert betrachtet werden dürfen (vgl. auch
BVerfG,
Beschluss vom
07.12.2011
- 1 BvR 2673/10,
Rn.
239). Aus oben unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19.01.2016 VI ZR 302/15, Rn. 18 - Nerzquäler)
dargelegten Gründen dürfen einer komplexen Außerung nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt
herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem
- zu würdigenden - Gesamtzusammenhang
in den Schuizbereich des Grundrechts auf freie
Meinungsäußerung fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verleizien
Grundrechtspostlionen erforderlich wird (BGH, Urteil vom 22.09.2008 - VEZR
srundrechtsschutz darf auch nicht dadurch verkürzt werden,
1908, Rn. 10). Der
dass ein fatsächliches Element aus dem
Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH, Urteil vom 19.01.2035 - VIZR 302/15, Rn. 17 Nerzquäler,
2017,G.
BGH,
Urteil vorn 10.01.2017 - YVEZR 582/15,
Das Persönlichkeitsrecht,
Rn. 13, Hager,
in Staudinger,
Neubearbeitung
Rn. 79).
35
dd} Das ist auch bei der Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung zu
berücksichtigen, die die Erfassung Ihres Sinns vorausselzt. Bei der Sinndeutung Ist von dem Verständnis
auszugehen, das ein unvoreingenommenss und versiändiges Publikum dem Begnf unter Berücksichtigung
des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst. Dabei ist die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu
beurteilen, in dem sie gefallen ist.
47
Ziel der Deutung ist die Ermittlung des oblektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist dabei weder die
sublektive Absicht des sich Außernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen,
sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums
hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen.
fest. Er wird vielmehr auch von dem
Seglettumsiänden,
sprachlichen
Kontext,
Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend
in dem
die umstrittene Äußerung
steht, und den
unler denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren
(BVerfG, Beschluss vom 21.12.2016 - 1 BvR 1081715, Rn. 21).
45
ge} Die Formulierung einer beanstandeten Äußerung ist kein enischeidendes Kriterium für Ihre Einstufung
als Tatsachenbehauptlung oder Meinungsäußerung (Burkhardt, in Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bicberichtersiattung, &. Aufl. 2015,
Kap. 4, Rn. 55). So soll sich alleine aus den einleitenden Worten „Ich
glaube nicht" oder „Ich glaube" nicht der Charakter einer Bewertung ergeben, die dem Schutz des Art. 5
Abs. 1 GG unterliegt. Solche Formullerungen stehen ebenso wis die Formullerungen wie „mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeif,
„sollen angeblich”, „Ich meine, dass”, „soviel ich weiß” oder „offenbar” der
Qualfizierung als Talsachenbehauptungen nicht prinzipiell entgegen. Der Ansehensschutz würde
jserlaufen, wenn
es der Äußernde
in der Hand
hätte, allein durch solche Einschübe aus seinen
Talsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen (BGH, Urteil
vom 22.02.2009 - VIZR
18/08, Rn. 13, BGH,
Urell vom 22.04.2003 - VIZR
8307,
Rn.
18 OLG
Celle, Urteil
vorm 25.10.2012 - 13 U 156712, Rn. 10).
49
ff} In der Rechtsprechung wurde beispielsweise die Äußerung, „eins Pearson steht mit ihrem Verein einer
iotaliären, verfassungs- und jagdfeindlichen Sekte nahe”, als Meinungskundgabe qualifiziert, da die
Bewertung der Beziehung zwischen beiden im Vordergrund sieht (Saarändisches Öberlandesgericht
Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2010 - 5 U 382/09 - 88). Gleiches gilt für die Bezeichnungen „anerkanntes
Sprachrohr für Rassismus,
158
Nationalismus u. Freinmdenfeindlichkeit (OLG
87715), „bekannter Neonazi’ (OLG
Frankfurt,
Stutigari, Urlell vom 23.09.2015 - 4
Unell vom 21.01.2015 -
101715), „Neofaschist” (OLG
Köln, Urteil vom 27.04.1993 - 15 U 193/92), da diese auch vom eigenen polllischen Standpunkt abhängen.
Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „Multifunklionär mit einschlägiger brauner Sektenerfahrung” stellt
eine Meinungsäußerung dar (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2000 - 7 U 69/89, Rn. 4 ff). Es ist nicht
durch eine Beweiserhebung festzustellen, wann ein Beitrag „rechisextrem” ist, wann sich ein Denken vom
„Klassisch rechtsradikalen verschwörungsiheorelischen
Wellbid” unterscheidet und wann
rnan „es sich
gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden”, weshalb es sich dabei um Meinungsäußerungen
handelt (BVerfG, Bsschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979710, Rrn. ZT). Auch der Beurteilung, ob jemand ein