„glühender Antisermit" ist, legt eine Bewertung der Äußerungen und des Auftretens des so Bezeichneten zugrundes, bei der die sublektive Sicht des sich Äußernden auf den so Beurteilten maßgeblich ist, so dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt [LG München |, Uneil vom 10.12.2014 - 25 O 14197714, Rn. 70). Die Äußerung, jemand vertritt „sechtsnationele und/oder rechtsradikale Positionen“, stell ebenfalls eine Meinungsäußerung dar, weil jeweils von dem eigenen politischen Standpunkt abhängt und nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen ist, wann eine polllische Grundhaltung als rechtsradikal oder rechtsnalional einzuordnen ist {OLG Saarbrücken, Urtell vom 04.06.2014 - 5 U 81/13, Rn. 49). 50 Der Bearff Nazi” lässt bei Isollerter Betrachtungsweise schon wegen der \Walle seines Bedeulungsgehaltes verschiedenste Verwendungsweisen zu, die von einer streng historischen Terminologie bis zum subsianziosen Schimpfwort reichen. Wenn beschränkt, sondern im Zusammenhang sich ein Text nicht aufdie Bezeichnung einer Person als „Nazi mit der Darstellung eines konkreien Vorfalls und seines Hintergrundes steht, dient die Bezeichnung „der im Viertel bekannte Nazi..." dazu, Jdie Tat als Ausdruck der Gesinnung dieser Person darzustellen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 - 1 BvR 327/81, Rn. 34). 51 Der Aussagegehalt der Bezeichnung einer Person als „Nazi’, „Neonaz!” oder „‚Neofaschist” ist abhängig von jewsiligen Gebrauch, insbesondere vom Gesamtzusammenhang des Textes (OLG Stuttgart, Uneil vom 23.09.2015 - 4 U 191715, Rn. 106). Diese Begriffe enthalten somit eindeutig Blemenle eines Werturtsils, denn sie siellten gewöhnlich eine schlagwortartiige Qualifizierung einer pollüschen Einstellung oder Geisteshaltung einer Person dar. Die (plakative) Bewertung tatsächlicher Vorgänge oder Umstände ist aber ein Werturteil und mithin eine Meinungsäußerung. Dies schließt ss allerdings nicht aus, dass sich je nach den Umständen des konkreten Einzeffalls aus dem Kontext ergibt, dass mil der Bezeichnung einer Person als „(Neo-}Nazi’ eine dern Wahrhellsbeweis zugängliche Talsache behauptet wird, etwa dann, wenn eine gegebenenfalls frühere - Parleizugehörigkeit behauptet wird (OLG Stullgart, aa.D. Rn. 107). 52 b} im vorliegenden Fall handelt es sich bei der beanstandeten Äußerung „Er ist Antisernit” unler Berücksichtigung dieses Rechtsrahmens um eine Meinungsäußerung. Zwar enthält sie einen Tatsachenkern. Insgesamt bedarf es jedoch einer Wertung, ob eine Person ein AÄntisemit ist. Eine solche Wertung ist einem Beweis nicht zugänglich. 53 aa) In diesem Zusammenhang Ist zu berücksichtigen, dass es keine allgemein anerkannle Definition für den Begriff des „Antisemilismus” gibt. 54 (1) Der Bericht des unabhängigen Experienkreises Antlisemilismus gegenüber der Bundesregierung vom 07.04.2017 (Bundestagsdrucksache 18/11970) führt dazu auf Seile 23 ausdrücklich aus, dass eine allgemein gülüge Definition von Antisemitismus” nicht existiere. Es ließen sich sowohl im Öffentlichen als auch im wissenschaflliichen Diskurs unterschiedliche Erklärungen finden, was unter Antisemitismus zu verstehen ist. Auch der vorangegangene Bericht des unabhängigen Experienkreises Antisemitismus vom 10.11.2011 (Bundestagsdrucksache 17/7700, 5. 10) erklärt dazu, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Aussage als antisemitisch einzuschätzen sei, es immer der Beachtung des Konlexies bedürfe, 55 Der Bericht diss unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus vom 07.04.2017 unterscheidet auf Selle 24 f. zwischen verschiedenen Erscheinungsformnen: „Bezogen auf die Erscheinungsformen des Antisemitismus in der Gesellschaft lässt sich die Ebens der Einstellungen von jener der Handlungen unterscheiden. Auf der Ebene der Einstellungen finden sich siereotype Auffassungen und Bilder von Juden, die von diffusen Aversionen bis hin zu Rassentimenis und Vorbehalten reichen, die dem oder der Einzeinen nicht zwangsläufig bewusst sein müssen und sich z. T. nur anlassbezogen arikulieren. Diese latenten Formen des Antsemilismus unterscheiden sich von manlfesten Einstellungen, die eine bewusste Auffassung widerspiegeln und in entsprechenden Äußerungen privat oder im Öffentlichen Raum geäußert werden. Derarige Einsiellungen können, müssen aber keine Folgen in Form von konkreten Handlungen haben. indessen führl bereits die Artıkulation von

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