Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr
order unwahr erweisen lassen (BGH, Uneil vom 19.01.2015 - VIZR 302/15, Rn. 15 - Nerzauäler).
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Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Krüiker prinzipiell auch seine rechtliche
Bewertung von Vorgängen als seine Rechisaufassung zum Ausdruck bringen kann, selbsi wenn diese
einer objektiven Beurteilung nicht standhält. Die Einstufung einss Vorgangs als strafrechtlich relevanter
Tatbestand ist daher prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern Werturteil [BGH, Uneil vom
22.08.1982 - VI ZR 251/80, Rn. 17). Als Tatsachenmitteilung sind solche Angaben nur zu qualifizieren,
wenn und soweit die Beurteilung im Gesamtzusammenhang
Ihrer Verwendung nicht als Rechtsauffassung
kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung
eingekleideten tatsächlichen Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des
Beweises zugänglich sind (BGH, Urell vom 19.01.2016 - VIZR 302715, Rn. 20). Auch Schlussfolgerungen
eines Sachverständigen sind als Meinungsäußerungen einzuordnen. Denn der durchschniiliche Empfänger
geht von einer durch besondere Sachkunde geprägten Wertung aus, die zwar richtig oder falsch, nicht aber
wahr oder unwahr sein kann (KG Berlin, Uriell vom 20.00.2011 - 10 U 170710, Rr. 13.
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Behauptet der sich Äußernde dagegen, für einen tatsächlichen, nicht näher konkretisierten Sachverhalt
Beweise zu haben, under zieht daraus eine rschtiche Schlussfolgerung, legt eine Tatsachenbshauptung
vor. Denn für den Empfänger wird in erster Linie der Eindruck erweckt, bestimmie beweisbare Vorgänge
hätten sich ereignet, die ein bestimmies rechtliches Urell rechtfertigen. Daher ist beispielsweise die
Außerung des Inhabers einer Versicherungs-Generalvertretung, Ihm lägen Beweise dafür vor, dass ein
früher beiihm beschäfligter haupiberuflicher Unterverireier gegen die Ausschließlichkeit verstoßen habe,
als Tatsachenbehauplung anzusehen (BVerfG, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 BvR 54/03, Rn. 18).
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bb} Der Taisachenantell einer Aussage kann so subsianzarm sein, dass er in den Hintergrund tritt und die
Außerung insgesamt als Kundgabe einer Meinung zu gelten hat (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 - 1
BvR 1890/08, Rn. 21 - Gen-Milch). So liegt es, wenn sich der Äußerung die Behauptung einer konkret
greifbkaren Tatsache nicht entnehmen lässt, sie sich vielmehr in einem pauschalen Urteil erschöpft (BGH,
Urtell vom 22.09.2009 - VEZR
19/08, Rn. 15: OLG
Köln, Unell vom
17.12.2002 - 15 U 95/02,
Rn.
15). Dies
ist beispielsweise anzunehmen, wenn eine unlernehmensbezogene Krilk im wesentlichen Kern keine auf
Inre Richtigkeit überprüfbare substantiierle Aussage enihält, sondern lediglich eine pauschale subleklive
Bewertung des geschäftichen Verhaltens. ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich Ihr eine konkret
greifbare Tatsache nicht enftnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, iritt der tatsächliche
Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BGH, Urteil vom 11.03.2008 VEZR
7/07, Rn. 14 - Gen-Miich).
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cc} Liegt eine derartige Substanzarmut nicht vor. ist, wenn in einer Äuflerung sowohl fatsächliche als auch
wertende Elemenie enihallen sind, ohne dass sie sich scharf voneinander trennen lassen, regelmäßig
darauf abzusiellen, ob der tatsächliche oder der weriende Charakler einer Aussage überwiegt bzw. weichen
Kern eine Aussage hat. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die
Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 19. 160 geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der
wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte,. Würde in einem
solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, könnte der Schutz der
Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden
(BGH,
Ureil vom
19.01.2016 - VIZR
302715,
Rn.
18 -
Nerzquäler). in solchen Fällen ist somit der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen
Grundrechtsschutzes weit zu verstehen (BVerfG,
Beschluss vorn 11.01.1994 - 1 BvR 434/87,
Rn. 58 -
Jugendgeflährdende Schriften).
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Eine Trennung der teisächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist daher nur zulässig,
wenn dadurch Ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse
eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil
andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (BVs1fG, Beschluss von