32 Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers Ist auch rechtswigrig. 38 1. Liegt ein Eingriff in das allgerneine Persönlichkeiisrecht vor, führt dies nicht ohne weiteres zur Annahme eines rachtswigrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs, da wegen der Eigenart des Persönlichkeilsrechts als eines Rahmenrachtes seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widersirellenden grundrechtiich geschützlen Belange bestimmi werden muss, beider die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die beiroffenen Grundrechie und Gewährleistungen der Euronälschen Menschenrechtskonvention interpretationsleilend zu berücksichtigen sind. Der EingrHf in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schuizinteresse des Beiroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seile überwiegt (BGH, Urteil vom 19.01.2018 - VIZR 30215, Rn. 14. BGH, Ureil vom Rn. 80, OLG 01.03.2015 - VEZR Frankfurt, 34/15, Rn. 30, OLG Unell vom 21.01.2015 - 18 U 87715, Stuligart, Urteil vom 23.09.2015 - 4 U 101715, Rn. 28). 24 Ob dem Kläger der geliend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, ist mithin aufgrund einer Abwägung der Interessen des Klägers - also hier seines Rechtes auf Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Ehre aus Art. 1Abs. 1,2 Abs. 1 GG; Ar. 8 Abs. 1 EMRK Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 160; Ar 13.11.2012 -VIZR 32017, Ar. 8 BGH, - einerseits und dem 10 EMRK Urell vom Recht der Beklagten auf freie andererseits zu enlscheiden {vgl BGH, Urell vom 18.12.2014 - VEZR 33/14, Rn. 16: BGH, Urteil vom 13.01.2095 - VI ZR 388/13, Rr. 13). 33 Bei Tatsachenberichlen hängt die Abwägung zwischen den widersireilenden Interessen weillgehend, wenn auch nicht ausschließlich, vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BVerfG, Beschluss vom Rn. 13; BGH, 07.12.2011 Urteil vom - 1 BvR 2678710, 30.10.2012 - VIZR Rn. 33, BVerfG, 4/12, Rn. Beschluss vom 25.10.2012 - 1 BvR 901711, 12). 38 Bei Meinungsäußerungen, d.h. Äußerungen, die insgesamt durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt sind, verlangt Art 5 Abs. 15. 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und dem geschützten Rechtsgut andererseits droht (BVerfd, Beschluss vom 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13, Rn. 18). Lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbsleidigung oder Schmähung sinstufen, so kommt as für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ar (BVerfG, Beschluss vorn 10.10.1995 - 1 BVR 1478/91, Rn. 123 - „Soldaten sind Mörder”). 37 im vorliegenden Fall handelt es sich bei der streiigegenständlichen Äußerung zwar insgesamt um eine Meinungsäußerung (siehe unter B.1.2.), die nicht als reine Schmähkrttik einzustufen ist (siehe unter BL 3.) Dennoch führt die Gesamiabwägung der berührlen Rechtsposttionen dazu, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig war (siehe unter B.IL.4.). 38 2. Bei der Äußerung, der Kläger sel ein Antisernit, was strukturell nachweisbar sei, handelt es sich - wie auch das Landgericht zutreffend feststellte - Insgesamt um eine Meinungsäußerung. Diese beinhaltet zwar auch tatsächliche Elemente, diese sind jedoch deran eng mit den werlenden Aussagen verbunden, dass sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden dürfen. 38 a) in rechtlicher Hinsicht ist von folgenden Grundsälzen auszugehen! Ei) aa} Tatsachenbehauptungen sind durch die obiektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisierl. Demgegenüber werden \Werturieile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung aufihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist Dies scheidet bei Werturtellen und Meinungsäußsrungen aus, weil sie durch das

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