Der Kläger gab im Jahre 2005 in der Oper in T... (Ort) anlässlich des 40-jährigen Jubiläums der deuftschisraelischen Beziehungen ein Konzert. Er unterstützt iniiativen gegen Antisemitismus, Rassismus und
Fremdenhass,
z.B. die Initiative „Broihers Keepers’ oder „Rock gegen
Rechts”.
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Da die Beklagte keinen Antrag auf Berichfigung des Talbsstands geltend gemacht, muss das
Berufungsgericht wegen der Deweiskraft des Tatbestands von dem dor wiedergegebenen
Tatsachenvortrag als richtig ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2000 - 1ZR 49/98). Das Bestreilen der
Beklagten hinsichtlich des Einsalzes des Klägers gegen Antisemilisrmus im Schrifisatz vom 08.10.2019 ist
somit vom Schrifisatzrecht nicht umfasst.
25
5. Der ebenfalls nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangene Schrifisaiz des Klägers vom
21.10.2019 lag dem Senat bei der Entscheldungsfindung vor.
=2
87
Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Landgericht der Klage zu Recht statigegeben hat. Dem
Kläger sieht der gellend gemachte Unterlassungsanspruch aus 85 823 Abs. 1, 1004 Abs, 15.2 553
analog LYV.m. Art, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG unler dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber der Beklagten zu (siehe unter Ziffern I. und IL). Aufgrund
dessen hater auch einen Anspruch auf Erstattung der Rechisanwaltskosten (siehe unter Ziffer II).
.
28
Die beanstandete Äußerung stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers dar.
28
Das in Arl. 2 Abs. 1 in Verbindung mil Ar. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeilsrecht ergänzt
die im Grundgeseiz normierlen Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und
die Erhaltung Ihrer Grundbedingungen.
Hlerzu gehört der Schutz vor Äußerungen, die gesignet sind, sich
abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (BVerfG,
Beschluss vom
07.12.2011 - 1 BvR 2573710,
Rn. 30, BVerfG,
Beschluss vom
11.12.2013 - 1 BvR
194/13,
Rn. 1a).
30
Die Behaupilung, der Kläger sel ein Antisernit, was strukiureil nachweisbar sei, sielll einen derarigen
erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Denn damit ist eine
Prangenwirkung verbunden, die geeignet ist, den Kläger in der Öffentlichkeit in ein negatives Licht zu rücken
und sich abträglich auf sein Änsehen sowohl im privalen als auch beruflichen Bereich - zumal als Künstler auszuwirken (vgl BVerfG, Beschluss vom 17.02.2012 - 1 BvR 2979/10, Rn. 33). Die Bezeichnung als
„Antisernit“ wird in der Öffentlichkeit angesichts des historischen Bedeutungsgehalts einer solchen
Qualifizierung als negativ und diskreditierend verstanden, da in dieser Bezeichnung - so zuireffend auch
das Landgericht - nach dem allgemeinen Verständnis zumindest auch zum Ausdruck kommt, dass die
gemeinte Person die Überzeugungen teilt, die zu der Ermordung von 5 Millionen Juden unter der
Nalionalsozialisischen Schreckensherrschaft geführt haben, und die Menschen allein aufgrund Ihrer
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft angreift und für das Übel der Welt verantwortlich macht.
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Dieser Eingriff ist besonders schwerwiegend und wie kaum ein anderer Vorwurf geeignet, den mil dieser
Geisteshaltung in Verbindung Gebrachten in den Augen der Öffentlichkeit herabzuseizen. Dies beruht auf
den grauenhaften Folgen, die der Antisemitismus gerade in Deuischland herbeigeführt hat. Er war
„weilanschauliche Grundlage” für den von Deutschen begangenen Völkermord an Juden. Diese Dimension
istes, che es in besonderem Maße ehrenrührig erscheinen lässt, einer Geisteshaltung beschuldigt zu
warden, die solches ermöglicht hat {vgl LG Köln, Ureil vom 03.03.2008 - 28 O 366/08, Rn. 27).
ER