3. Gegen dieses Urteil legte die Beklagie Berufung ein. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichis Regensburg abzuändern und die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung sei fehlerhaft, da es zu Unrecht überprüfe, ob die Beklagte ausreichend gewichtigse Beweise für ihre Meinungsäußerung vorgelegt habe. Ausreichend sei, dass die Beklagte ihre Meinung über den Kläger aufgrund obiektiver Anknüpfungspunkie gebildei habe. Außerdem habe das Ersigericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger die öffentliche Bühne für politische Äußerungen sucht und entsprechend auch eine kritische Auseinandersetzung mit seinen Änsichien erdulden muss. Eine vom Landgericht vorgenommene Aufspallung zwischen dem Kläger und seinen Liedtexten sel unzulässig. Die Kunstfreiheit stelle keine Schranke der Meinungsfreiheil dar. 18 Der Kläger verteidigt in Ergebnis das erstiinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Talsachenbehauptung handele. Diese sei unzulreffend, weshalb dem Kläger der geliend gemachle Unterlassungsanspruch zustünde. Sollte es sich jedoch dahel um ein \Werturteil handeln, würde entsprechend der durch das Ersigericht vorgenommenen Abwägung - die Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht und der Ehre des Klägers sowie dessen Grundrecht auf Kunstfreiheit zurücktreien. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht ausreichend Anknüpfungstalsachen für die geiätigie Außerung vorliegen. Die Bezeichnung als Antisernit stelle einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. 18 Wegen des welleren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechsellen Schriisätze nebst Anlagen Bezug GENDNMEN, 20 4. Dernach dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklaglen vom 08.10.2019 enthält kein nach 55 2962 5. 2, 283 ZPO zu berücksichtigendes Vorbringen. 21 a) Innerhalb einer vom Gericht geseizien Erklärungsfrist eingehende Schriftsäfze sind nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit von einem nach 5 283 5. 1 ZPO gewährten Schrifisatzrecht gedeckt, wie sich das dont gehaltene Vorbringen als Erwiderung aufden verspälelen Vortrag des Gegners darsieit. Unzulässig ist as daher, in dem nachzureichenden Schrifisatz auch solche neuen Behauptungen aufzustellen, die durch den verspätet eingereichten Schriftsatz des Gegners nicht veranlasst sind. An dem noßwendigen Zusammenhang mit dem das Schriftsatzrecht auslösenden gegnerischen Vortrag fehlt es insbesondere in den Fällen, in denen sich dieses bei näherer Prüfung als bloße Wiederholung und Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens heraussteit (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIH ZR 30717, Rn. 22 TE. 22 b} Im vorliegenden Fall hat der Senat der Bsklagfen nachgelassen, zu elwalgem neuen tatsächlichen Vorbringen im Schrifisatz des Klägerverireiers vom 19.02.2013 bis zum 08.10.2019 Stellung zu nehmen, Diese Deschränkung aufneuen Vortrag ist zwar im Beschluss des Senals vom 24.09.2013 - anders als im Antrag der Beklagten - nicht ausdrücklich enthalten. Sie folgt jedoch bereits aus dem in 8 2835.1ZPO vorausgeseizten Erfordernis eines Zusammenhangs mit dem verspätsten Vorbringen des Gegners (vol. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VILZR 80717, Rn. 26). Auch die Beklagte hal den Beschluss - wie Ihr Schriksatz vom 08.10.2019 zeigt - in diesern Sinn verstanden. 28 Der das Stellungnahmerscht auslösende Schriftsatz der Klagepartei enthält eine bloße Wisderholung und Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens und begründet daher kein Recht zur Erwiderung 13.0.9283 ZPD. Dies gl insbesondere für die Tatsache, dass sich der Kläger auch gegen Antisemitismus einselze. Der unstreilige Taibestand des ersünstanzlichen Ureils führ diesbezüglich u.a. Folgendes aus: 24

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