3. Gegen dieses Urteil legte die Beklagie Berufung ein. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichis
Regensburg abzuändern und die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung sei
fehlerhaft, da es zu Unrecht überprüfe, ob die Beklagte ausreichend gewichtigse Beweise für ihre
Meinungsäußerung vorgelegt habe. Ausreichend sei, dass die Beklagte ihre Meinung über den Kläger
aufgrund obiektiver Anknüpfungspunkie gebildei habe. Außerdem habe das Ersigericht nicht hinreichend
berücksichtigt, dass der Kläger die öffentliche Bühne für politische Äußerungen sucht und entsprechend
auch eine kritische Auseinandersetzung mit seinen Änsichien erdulden muss. Eine vom Landgericht
vorgenommene Aufspallung zwischen dem Kläger und seinen Liedtexten sel unzulässig. Die Kunstfreiheit
stelle keine Schranke der Meinungsfreiheil dar.
18
Der Kläger verteidigt in Ergebnis das erstiinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung führte er u.a. aus, dass es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine
Talsachenbehauptung handele. Diese sei unzulreffend, weshalb dem Kläger der geliend gemachle
Unterlassungsanspruch zustünde. Sollte es sich jedoch dahel um ein \Werturteil handeln, würde entsprechend der durch das Ersigericht vorgenommenen Abwägung - die Meinungsfreiheit gegenüber dem
Persönlichkeitsrecht und der Ehre des Klägers sowie dessen Grundrecht auf Kunstfreiheit zurücktreien.
Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht ausreichend Anknüpfungstalsachen für die geiätigie
Außerung vorliegen. Die Bezeichnung als Antisernit stelle einen schweren Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
18
Wegen des welleren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechsellen Schriisätze nebst Anlagen Bezug
GENDNMEN,
20
4. Dernach dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklaglen vom
08.10.2019 enthält kein nach 55 2962 5. 2, 283 ZPO zu berücksichtigendes Vorbringen.
21
a) Innerhalb einer vom Gericht geseizien Erklärungsfrist eingehende Schriftsäfze sind nicht unbeschränkt,
sondern nur insoweit von einem nach 5 283 5. 1 ZPO gewährten Schrifisatzrecht gedeckt, wie sich das dont
gehaltene Vorbringen als Erwiderung aufden verspälelen Vortrag des Gegners darsieit. Unzulässig ist as
daher, in dem
nachzureichenden
Schrifisatz auch solche neuen
Behauptungen
aufzustellen, die durch den
verspätet eingereichten Schriftsatz des Gegners nicht veranlasst sind. An dem noßwendigen
Zusammenhang
mit dem das Schriftsatzrecht auslösenden gegnerischen Vortrag fehlt es insbesondere in
den Fällen, in denen sich dieses bei näherer Prüfung als bloße Wiederholung und Zusammenfassung des
bisherigen Vorbringens heraussteit (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIH ZR 30717, Rn. 22 TE.
22
b} Im vorliegenden Fall hat der Senat der Bsklagfen nachgelassen, zu elwalgem neuen tatsächlichen
Vorbringen im Schrifisatz des Klägerverireiers vom 19.02.2013 bis zum 08.10.2019 Stellung zu nehmen,
Diese Deschränkung aufneuen Vortrag ist zwar im Beschluss des Senals vom 24.09.2013 - anders als im
Antrag der Beklagten - nicht ausdrücklich enthalten. Sie folgt jedoch bereits aus dem in 8 2835.1ZPO
vorausgeseizten Erfordernis eines Zusammenhangs mit dem verspätsten Vorbringen des Gegners (vol.
BGH,
Beschluss vom 27.02.2018 - VILZR
80717,
Rn. 26). Auch die Beklagte hal den Beschluss - wie Ihr
Schriksatz vom 08.10.2019 zeigt - in diesern Sinn verstanden.
28
Der das Stellungnahmerscht auslösende Schriftsatz der Klagepartei enthält eine bloße Wisderholung und
Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens und begründet daher kein Recht zur Erwiderung 13.0.9283
ZPD. Dies gl insbesondere für die Tatsache, dass sich der Kläger auch gegen Antisemitismus einselze.
Der unstreilige Taibestand des ersünstanzlichen Ureils führ diesbezüglich u.a. Folgendes aus:
24