10 t. Im nunmehr rechtshängigen Haumisacheverfahren hörle das Landgericht Regenshurg im Termin vom 26.08.2018 die Parteien informalorlsch an. 13 Die Beklagte führte u.a. aus, dass sie im Rahmen des von Ihr zum Thema „Reichsbürger” gehaltenen Vortrags vom 05.07.2017 Ihre Auffassung von ‚Antisernitismus” hergeleitet habe. Da sie vom Publikum um eine Einschätzung zum Kläger gebeien worden sel, habe sie ihre Einschätzung abgegeben, das Thema aber nicht weiler vertieft. Unter Antisemitismus verstehe sie eine Form von Ideologischer Verschwörungstheorle, wonach die Geschicke der Welt von einer kleinen Gruppe gelenkt werden. Die Formen der Wellverschwörung, die in den streiigegensländlichen Liedern des Klägers angssprochen würden, passien zu Ihrem Verständnis von Antisemitismus. Der Kläger verwende Begriffe und Chiffren, die sich als Stellvertreterbegriffe verstehen leßen und in die Artikel der Welterklärung im Sinne einer Verschwörungstheorie passien. 12 Der Kläger erklärte uL.a., dass er kein Antisernit in dem Antisemitismus, dass Menschen Sinne, wie er es verstehe, sel. Er versiehe unter im Hinblick aufihren Glauben und Ihre semitische Herkunft aktiv difamiert und verunglimpfi würden. Beidem Lied ‚Raus aus dem Reichstag” habe er mit der Verwendung des Begriffes ‚Totschiid” den Eintritt des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder in die Rotschiidbank kritisieren wollen. |hm sei wichüg, dass durch die Wahl der Worte die Kriik auch ankornme, auch das Wort „Schmock” verwendet, das er als jüdisches Schimpfwort kenne. Mil dem daher habe er Lied „Marionellen" habe er hauptsächlich Kriiik an dem aus seiner Sicht Überbordenden Lobbylsmus üben wollen. Dass ein Kontext zu einem anijüdischen Klischees hergesiellt werden könne, sel ihm nicht bewusst gewesen. 13 2. Am 17.07.2618 erließ das Landgericht das nachfolgende Endurteil: i. Die Beklagte hates bei Meldung eines vor Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung fesizusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigelrieben werden kann, einer Ördnungshafl, oder einer Ördnungshafl bis zu 5 Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten „er (Anm! Her N...) ist ÄAntisernit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, {...}. Aber das isi siruktureii nachweisbar.” insbesondere, wie bei dern Vortrag „Reichsbürger - Verschwörungsidsologlen mil deulscher Spezifik” am 05.07.2017 im Foyer des Theaters am Hagen In S.. (Ort) geschehen. !i, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 528.58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten Über den Basiszinssalz seit 19.12.2017 zu bezahlen. !} Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu zahlen. 14 Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, dass die angegriffene Äußerung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeilsrecht verleize. Zs handele sich dabei zwar um eine Meinungsäußerung, die nicht ohne jegliche tatsächliche Grundlage erfolgt und nicht als Schmähkrntik einzuordnen sel, weshalb sie grundsätzlich vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sel, Die gebolene Abwägung des Rechts der Beklagten auffreie Meinungsäußerung aufder einen und des Fersönlichkeitsrechts des Klägers unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Ausübung der Kunst auf der anderen Seile führe jedoch dazu, dass dem Persönlichkeitsrecht des Klägers im vorliegenden Fallder Vorrang zukomme und daher dem Kläger der Unterlassungsanspruch (Ziffer 1} sowie der Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten (Ziffer I) und auf Erstaftung der Kosten für das Abschlussschreiben (Ziffer I) zustehe. 18 im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. 18

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