29.08.2016 - 1 BvR 2732/15, Rn. 12, BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 BvR 1324/16, Rn. 15). Beinhaltet die angegriffene Äußerung daher auch tatsächliche Elemente, ist darauf abzustellen, ob diese derart eng miiden wertenden Aussagen verbunden sind, dass sie nichl aus dem Zusammenhang gerissen und isolert betrachtet werden dürfen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 - 1 BvR 2673/10, Rn. 239). Aus oben unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19.01.2016 VI ZR 302/15, Rn. 18 - Nerzquäler) dargelegten Gründen dürfen einer komplexen Außerung nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schuizbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verleizien Grundrechtspostlionen erforderlich wird (BGH, Urteil vom 22.09.2008 - VEZR srundrechtsschutz darf auch nicht dadurch verkürzt werden, 1908, Rn. 10). Der dass ein fatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH, Urteil vom 19.01.2035 - VIZR 302/15, Rn. 17 Nerzquäler, 2017,G. BGH, Urteil vorn 10.01.2017 - YVEZR 582/15, Das Persönlichkeitsrecht, Rn. 13, Hager, in Staudinger, Neubearbeitung Rn. 79). 35 dd} Das ist auch bei der Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung zu berücksichtigen, die die Erfassung Ihres Sinns vorausselzt. Bei der Sinndeutung Ist von dem Verständnis auszugehen, das ein unvoreingenommenss und versiändiges Publikum dem Begnf unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst. Dabei ist die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. 47 Ziel der Deutung ist die Ermittlung des oblektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist dabei weder die sublektive Absicht des sich Außernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. fest. Er wird vielmehr auch von dem Seglettumsiänden, sprachlichen Kontext, Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend in dem die umstrittene Äußerung steht, und den unler denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2016 - 1 BvR 1081715, Rn. 21). 45 ge} Die Formulierung einer beanstandeten Äußerung ist kein enischeidendes Kriterium für Ihre Einstufung als Tatsachenbehauptlung oder Meinungsäußerung (Burkhardt, in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bicberichtersiattung, &. Aufl. 2015, Kap. 4, Rn. 55). So soll sich alleine aus den einleitenden Worten „Ich glaube nicht" oder „Ich glaube" nicht der Charakter einer Bewertung ergeben, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt. Solche Formullerungen stehen ebenso wis die Formullerungen wie „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeif, „sollen angeblich”, „Ich meine, dass”, „soviel ich weiß” oder „offenbar” der Qualfizierung als Talsachenbehauptungen nicht prinzipiell entgegen. Der Ansehensschutz würde jserlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch solche Einschübe aus seinen Talsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen (BGH, Urteil vom 22.02.2009 - VIZR 18/08, Rn. 13, BGH, Urell vom 22.04.2003 - VIZR 8307, Rn. 18 OLG Celle, Urteil vorm 25.10.2012 - 13 U 156712, Rn. 10). 49 ff} In der Rechtsprechung wurde beispielsweise die Äußerung, „eins Pearson steht mit ihrem Verein einer iotaliären, verfassungs- und jagdfeindlichen Sekte nahe”, als Meinungskundgabe qualifiziert, da die Bewertung der Beziehung zwischen beiden im Vordergrund sieht (Saarändisches Öberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2010 - 5 U 382/09 - 88). Gleiches gilt für die Bezeichnungen „anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, 158 Nationalismus u. Freinmdenfeindlichkeit (OLG 87715), „bekannter Neonazi’ (OLG Frankfurt, Stutigari, Urlell vom 23.09.2015 - 4 Unell vom 21.01.2015 - 101715), „Neofaschist” (OLG Köln, Urteil vom 27.04.1993 - 15 U 193/92), da diese auch vom eigenen polllischen Standpunkt abhängen. Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „Multifunklionär mit einschlägiger brauner Sektenerfahrung” stellt eine Meinungsäußerung dar (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2000 - 7 U 69/89, Rn. 4 ff). Es ist nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen, wann ein Beitrag „rechisextrem” ist, wann sich ein Denken vom „Klassisch rechtsradikalen verschwörungsiheorelischen Wellbid” unterscheidet und wann rnan „es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden”, weshalb es sich dabei um Meinungsäußerungen handelt (BVerfG, Bsschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979710, Rrn. ZT). Auch der Beurteilung, ob jemand ein

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