-5- 295 500 RM stelle keine Rückgabe der entzogenen Anteile dar, sondern ein Aliud. 7 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 § 1 Abs. 1a NS-VEntschG verlange nicht, die Vermögensgegenstände, für die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Entschädigung begehrt werde, innerhalb der dort genannten Frist zu benennen. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift eingeführt, um der Klägerin weitere Entschädigungen bei gelungenem Nachweis des Verlusts jüdischer Beteiligungen an Unternehmensträgern mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin zu ermöglichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Klägerin gezwungen gewesen wäre, innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG das Vermögen der betroffenen Unternehmen im Beitrittsgebiet im Einzelnen zu benennen. Für diese Sicht spreche auch, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1a NS-VEntschG den Begriff "Vermögenswert" verwende, während er in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG von "Vermögensgegenständen" spreche. Der geschädigte Vermögenswert sei der Anteil am Unternehmensträger mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin, während Vermögensgegenstand der konkrete Gegenstand des Betriebsvermögens sei. Anders als in einem früheren Antrag, in dem nur der geschädigte Unternehmensträger bezeichnet worden sei, habe die Klägerin vorliegend die geschädigte Unternehmensbeteiligung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG benannt. Es sei Aufgabe der Beklagten, die Entschädigungshöhe hinsichtlich der entzogenen Beteiligung zu berechnen. Das sei ihr nach den von der Klägerin im Klageverfahren zum Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet gemachten Angaben und ihren eigenen Erkenntnissen auch möglich. Das Verwaltungsgericht habe § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG fehlerfrei angewendet. Die Vorschriften verlangten nicht, dass hinsichtlich entzogener Beteiligungen an Unternehmensträgern mit

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