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Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin ein erfolgreiches Rückerstattungsverfahren durchgeführt worden sei. Sehe man dies anders, liege diese Voraussetzung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls hinsichtlich
eines Verlusts von Aktien im Nennwert von 295 000 RM vor. Hinsichtlich der
übrigen Aktien mit einem Nennwert von 204 900 RM habe das Verwaltungsgericht zutreffend eine Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG festgestellt. Da
es nach dem zweiten Weltkrieg häufig vom Zufall abgehangen habe, ob ein
Rückerstattungsverfahren für alle oder nur für einen Teil der entzogenen Vermögenswerte durchgeführt worden sei, müsse es ausreichen, dass hinsichtlich
der Aktien des Dr. E. S. überhaupt ein Rückerstattungsverfahren stattgefunden
habe.
II
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Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht
auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich
nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat
kann in der Sache selbst entscheiden, da eine weitere Sachaufklärung nicht
erforderlich ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Nach den bindenden tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung
einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung wegen des Verlusts
des Anteils der Eheleute Dr. E. und M. S. an der F. AG im Nominalwert von
500 400 RM nicht zu.
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1. Die Klägerin hat den geltend gemachten Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruch für das Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet wegen des Verlusts des Anteils der Eheleute Dr. E. und M. S. an der F. AG nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
(NS-VEntschG) angemeldet. Nach dieser Vorschrift setzt die wirksame Anmeldung die fristgemäße Benennung eines bestimmten Vermögenswertes voraus,
für den Entschädigung verlangt wird. Werden Ansprüche auf Entschädigung für
Bruchteilsrestitutionsansprüche geltend gemacht, erfordert dies eine Benennung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 des Vermö-