-4- Rückgabe von an der Börse veräußerten Aktien wegen des Gutglaubensschutzes beim Erwerb von Inhaberpapieren nur ausnahmsweise vorgesehen. Habe der Geschädigte im rückerstattungsrechtlichen Verfahren keine Rückgabe und keinen Ersatz für die verlorene Beteiligung erhalten können, würde ein Rückgabeerfordernis als Voraussetzung für den Bruchteilsrestitutionsanspruch etwas Unmögliches verlangen. Das widerspräche dem Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes. Dem Anspruch der Klägerin stehe schließlich § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG nicht entgegen. Die Vorschrift greife nur ein, wenn die erbrachte und die begehrte Entschädigung sich auf denselben Vermögensverlust bezögen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Berechnung des Schadensersatzes sei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 BRüG nach dem Kurswert per 1. April 1956 vorzunehmen gewesen. Wie auch immer der Kurswert der zu diesem Zeitpunkt bereits aufgespaltenen und in Liquidation befindlichen F. AG bestimmt worden sein möge, erscheine es doch ausgeschlossen, dass in diese Bewertung die zu dieser Zeit bereits besatzungsrechtlich enteigneten Vermögenswerte der F. AG im späteren Beitrittsgebiet eingeflossen seien. 6 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte, es fehle schon an einem wirksamen Entschädigungsantrag nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG. Die Klägerin habe die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung begehrt werde, nicht benannt. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Berechtigung hinsichtlich eines Anspruchs auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung wegen des Verlusts der Anteile der Eheleute Dr. E. und M. S. an der F. AG ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG sei für Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin nicht eröffnet. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ermögliche keine Feststellung der Berechtigung hinsichtlich unbenannter Vermögensgegenstände eines Unternehmens wegen des Verlusts einer Beteiligung daran. Dem geltend gemachten Anspruch auf Bruchteilsrestitutionsentschädigung stehe schließlich entgegen, dass die entzogene Beteiligung nicht nach einem anderen, nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz zurückgegeben worden sei. Der von den Rückerstattungsgerichten zuerkannte Schadensersatz für eine Beteiligung im Nominalwert von

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