beizutreten. b) Nach §115 Abs. 1 BEG gilt auch der Ausbildungsschaden als Schaden im beruflichen Fortkommen. Die für diese Schadensart einem Verfolgten im einzelnen zufließenden Beträge sind als Rechnungsposten der ihm wegen eines einheitlichen Berufsschadens zustehenden Gesamtentschädigung zu werten. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die dem Kläger zugebilligte Entschädigung von 5.000 DM auf die ihm wegen seines Berufsschadens zu gewährende Kapitalentschädigung anzurechnen ist, bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. c) Da ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung entfällt, stellt sich hier nicht die Frage, ob ein Verfolgter neben einem solchen Anspruch noch weitere Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend machen kann. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger in unselbständiger Erwerbstätigkeit durch Verlust seines Arbeitsplatzes als Kürschnergeselle geschädigt worden. Dies sei, so meint das Berufungsgericht, zwischen den Parteien nicht in Streit. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 6. April 1960 - IV ZR 196/59 -, LM Nr. 10 zu §176 BEG 1956 = RzW 1960, 40876) ist jedoch eine Einigung der Parteien über die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts für die Entschädigungsgerichte nicht bindend. Auch sind im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der ZPO über das Geständnis und die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen nicht anwendbar. Aus den Angaben des Klägers gegenüber der Entschädigungsbehörde (vgl. Schriftsatz vom 22. Oktober 1957, Bl. 16 d. EA) geht hervor, daß der Kläger nach Beendigung der Lehrzeit vor der Auswanderung nicht mehr im väterlichen Betrieb, auch nicht in einem anderen Handwerksbetrieb tätig gewesen ist. Eine Schädigung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes gemäß §§87, 88 BEG scheidet sonach, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, aus. Dagegen hat der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Berufsausbildung gemäß §114 BEG. Da der Kläger, seinem Vortrag zufolge, nicht schon im Jahre 1934, also nicht gleich nach Ablegung der Gesellenprüfung, das väterliche Geschäft hätte übernehmen wollen, erscheint es zweifelhaft, ob er an der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Inhaber oder Mitinhaber des väterlichen Geschäfts, oder an der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit, als Kürschnergeselle gehindert worden ist. Die Frage, ob er nach §114 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG zu entschädigen ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Denn in beiden Fällen bemißt sich die Höhe der vom Kläger begehrten Kapitalentschädigung nach §76 BEG wie sich aus der in §92 Abs. 1 BEG ausgesprochenen Verweisung auf diese Vorschrift ergibt. Ein Unterschied besteht insoweit nur, als bei unselbständig Tätigen die Berücksichtigung einer fehlenden

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