beizutreten. b) Nach §115 Abs. 1 BEG gilt auch der Ausbildungsschaden als Schaden im
beruflichen Fortkommen. Die für diese Schadensart einem Verfolgten im einzelnen
zufließenden Beträge sind als Rechnungsposten der ihm wegen eines einheitlichen
Berufsschadens zustehenden Gesamtentschädigung zu werten. Gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, daß die dem Kläger zugebilligte Entschädigung von 5.000 DM auf die ihm
wegen seines Berufsschadens zu gewährende Kapitalentschädigung anzurechnen ist, bestehen
daher keine rechtlichen Bedenken. c) Da ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen
Schadens in der Ausbildung entfällt, stellt sich hier nicht die Frage, ob ein Verfolgter neben
einem solchen Anspruch noch weitere Ansprüche wegen Schadens im beruflichen
Fortkommen geltend machen kann. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger
in unselbständiger Erwerbstätigkeit durch Verlust seines Arbeitsplatzes als Kürschnergeselle
geschädigt worden. Dies sei, so meint das Berufungsgericht, zwischen den Parteien nicht in
Streit. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 6. April 1960 - IV
ZR 196/59 -, LM Nr. 10 zu §176 BEG 1956 = RzW 1960, 40876) ist jedoch eine Einigung der
Parteien über die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts für die Entschädigungsgerichte
nicht bindend. Auch sind im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der
ZPO über das Geständnis und die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung
über Tatsachen nicht anwendbar. Aus den Angaben des Klägers gegenüber
der Entschädigungsbehörde (vgl. Schriftsatz vom 22. Oktober 1957, Bl. 16 d. EA) geht
hervor, daß der Kläger nach Beendigung der Lehrzeit vor der Auswanderung nicht mehr im
väterlichen Betrieb, auch nicht in einem anderen Handwerksbetrieb tätig gewesen ist. Eine
Schädigung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes gemäß §§87, 88 BEG scheidet sonach,
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, aus. Dagegen hat der Kläger einen Anspruch
auf Entschädigung wegen Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener
Berufsausbildung gemäß §114 BEG. Da der Kläger, seinem Vortrag zufolge, nicht schon im
Jahre 1934, also nicht gleich nach Ablegung der Gesellenprüfung, das väterliche Geschäft
hätte übernehmen wollen, erscheint es zweifelhaft, ob er an der Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als Inhaber oder Mitinhaber des väterlichen Geschäfts, oder an der
Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit, als Kürschnergeselle gehindert worden ist. Die
Frage, ob er nach §114 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG zu entschädigen ist, bedarf jedoch keiner
abschließenden Beurteilung. Denn in beiden Fällen bemißt sich die Höhe der vom
Kläger begehrten Kapitalentschädigung nach §76 BEG wie sich aus der in §92 Abs. 1
BEG ausgesprochenen Verweisung auf diese Vorschrift ergibt. Ein Unterschied besteht
insoweit nur, als bei unselbständig Tätigen die Berücksichtigung einer fehlenden