Altersversorgung gemäß §76 Abs. 3 BEG ausscheidet. Das Berufungsgericht hat jedoch den
hierfür vorgesehenen Alterszuschlag zu Gunsten des Klägers in Rechnung gestellt. Bei
Berechnung dieser Kapitalentschädigung hat es mit Recht den Monat Februar 1934 aus dem
Schadenszeitraum ausgeschieden da nach seinen von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen der Kläger in diesem Monat noch nicht aus Verfolgungsgründen daran
gehindert war, einer Tätigkeit als Kürschner nachzugehen. Auch im übrigen lassen die
Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf eine
weitgehende Kapitalentschädigung verneint hat, keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Aus diesen
Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 BEG zurückzuweisen.