Altersversorgung gemäß §76 Abs. 3 BEG ausscheidet. Das Berufungsgericht hat jedoch den hierfür vorgesehenen Alterszuschlag zu Gunsten des Klägers in Rechnung gestellt. Bei Berechnung dieser Kapitalentschädigung hat es mit Recht den Monat Februar 1934 aus dem Schadenszeitraum ausgeschieden da nach seinen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Kläger in diesem Monat noch nicht aus Verfolgungsgründen daran gehindert war, einer Tätigkeit als Kürschner nachzugehen. Auch im übrigen lassen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf eine weitgehende Kapitalentschädigung verneint hat, keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 BEG zurückzuweisen.

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