Der vom Kläger verlangte Betrag sei somit, wenn der Monat Februar 1934 aus dem
Schadenszeitraum ausscheide, auf jeden Fall erreicht. 2. Diese Erwägungen halten einer
rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis Stand. a) Zwar kann der Auffassung des
Berufungsgerichts, die Ausbildung eines Handwerkers sei regelmäßig mit dem Bestehen der
Gesellenprüfung abgeschlossen, nicht ohne zeitliche Einschränkung gefolgt werden. Nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 11. Mai 1960 - IV ZR 310/59 -, LM Nr.
22 zu §115 BEG 1956 = RzW 1960, 40270) hat ein Handwerksgeselle, der, um sich
selbständig machen zu können, die Meisterprüfung ablegen wollte, hieran aber
aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in
der Berufsausbildung. Dies gilt jedoch, wie der Senat in diesem Urteil dargelegt hat, erst für
die Zeit nach dem Inkrafttreten der 3. Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen
Handwerks vom 18. Januar 1935 - RGBl. I 15 -. Denn nach §1 dieser Verordnung war der
selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle
eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Nach §3 der Verordnung wurde
aber in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer die Meisterprüfung für das von ihm
betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hatte oder die Befugnis zur
Anleitung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besaß. Die Ablegung der
Meisterprüfung war also mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung (19. Januar 1935 gemäß
§24 der VO) für die selbständige Ausübung eines Handwerks erforderlich, gehörte also samt
der Vorbereitung auf die Meisterprüfung zur Ausbildung eines nach selbständiger Tätigkeit
strebenden Handwerkers. Eine andere Beurteilung ist indes für die hier in Frage kommende
frühere Zeit geboten. Nach der damaligen Rechtslage war die Befugnis zur selbständigen
Ausübung eines Handwerks nicht an den Besitz des Meistertitels geknüpft.
Ein Handwerksgeselle konnte sich auch ohne Ablegung der Meisterprüfung selbständig
machen. Ein Handwerker erfüllte somit nach der damaligen Gesetzeslage mit der Ablegung
der Gesellenprüfung die Voraussetzungen für die selbständige wie unselbständige Ausübung
des Handwerks. Damit war seine Berufsausbildung im Sinne des §114 BEG abgeschlossen.
Die Ablegung der Meisterprüfung und die Vorbereitung auf sie gehörten folglich in der Zeit
vor dem 19. Januar 1935 nicht zur Ausbildung eines nach selbständiger Tätigkeit strebenden
Handwerkers. Der Kläger hat somit dadurch, daß er im Jahre 1934 aus Verfolgungsgründen
zur Auswanderung gezwungen war und an der Vorbereitung auf die Meisterprüfung gehindert
wurde, keinen Schaden in seiner Berufsausbildung erlitten. Der Auffassung des
Berufungsgerichts, daß ihm der Betrag von 5.000 DM nicht unter dem Gesichtspunkt einer in
der Ausbildung erlittenen Schädigung zugebilligt werden konnte, ist daher