Der vom Kläger verlangte Betrag sei somit, wenn der Monat Februar 1934 aus dem Schadenszeitraum ausscheide, auf jeden Fall erreicht. 2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis Stand. a) Zwar kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausbildung eines Handwerkers sei regelmäßig mit dem Bestehen der Gesellenprüfung abgeschlossen, nicht ohne zeitliche Einschränkung gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 11. Mai 1960 - IV ZR 310/59 -, LM Nr. 22 zu §115 BEG 1956 = RzW 1960, 40270) hat ein Handwerksgeselle, der, um sich selbständig machen zu können, die Meisterprüfung ablegen wollte, hieran aber aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung. Dies gilt jedoch, wie der Senat in diesem Urteil dargelegt hat, erst für die Zeit nach dem Inkrafttreten der 3. Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 - RGBl. I 15 -. Denn nach §1 dieser Verordnung war der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Nach §3 der Verordnung wurde aber in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hatte oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besaß. Die Ablegung der Meisterprüfung war also mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung (19. Januar 1935 gemäß §24 der VO) für die selbständige Ausübung eines Handwerks erforderlich, gehörte also samt der Vorbereitung auf die Meisterprüfung zur Ausbildung eines nach selbständiger Tätigkeit strebenden Handwerkers. Eine andere Beurteilung ist indes für die hier in Frage kommende frühere Zeit geboten. Nach der damaligen Rechtslage war die Befugnis zur selbständigen Ausübung eines Handwerks nicht an den Besitz des Meistertitels geknüpft. Ein Handwerksgeselle konnte sich auch ohne Ablegung der Meisterprüfung selbständig machen. Ein Handwerker erfüllte somit nach der damaligen Gesetzeslage mit der Ablegung der Gesellenprüfung die Voraussetzungen für die selbständige wie unselbständige Ausübung des Handwerks. Damit war seine Berufsausbildung im Sinne des §114 BEG abgeschlossen. Die Ablegung der Meisterprüfung und die Vorbereitung auf sie gehörten folglich in der Zeit vor dem 19. Januar 1935 nicht zur Ausbildung eines nach selbständiger Tätigkeit strebenden Handwerkers. Der Kläger hat somit dadurch, daß er im Jahre 1934 aus Verfolgungsgründen zur Auswanderung gezwungen war und an der Vorbereitung auf die Meisterprüfung gehindert wurde, keinen Schaden in seiner Berufsausbildung erlitten. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß ihm der Betrag von 5.000 DM nicht unter dem Gesichtspunkt einer in der Ausbildung erlittenen Schädigung zugebilligt werden konnte, ist daher

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