von 20 % abzüglich des zugebilligten Betrages von 3.536 DM zu zahlen. Das Landgericht hat,
entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Der Kläger hat
Berufung eingelegt und nunmehr vorgetragen angemessen sei seine Einstufung in den
gehobenen Dienst und die Erstreckung des Schadenszeitraums bis zum 31. Dezember
1943. Demgemäß hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen
seines Berufsschadens einen weiteren Betrag von 5.032 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Das beklagte Land hat
sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Die Revision ist nicht begründet. 1. Das
Berufungsgericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erwogen:
Die verfolgungsbedingte Schädigung des Klägers in unselbständiger Erwerbstätigkeit durch
Verlust seines Arbeitsplatzes als Kürschnergeselle sei nicht im Streit. Der Kläger habe dafür
nach §§87 ff BEG Anspruch auf eine Kapitalentschädigung. Er habe aber die ihm
zustehende Kapitalentschädigung auch dann schon erhalten, wenn er seinem Verlangen gemäß
in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und der
Entschädigungszeitraum bis zum 31. Dezember 1943 erstreckt werde. Er habe nämlich für
Schaden im beruflichen Fortkommen insgesamt 8.536 DM erhalten. Soweit die
Entschädigungsbehörde ihm die ersten 5.000 DM wegen Schadens in der Ausbildung
zugesprochen habe, sei sie einem Rechtsirrtum erlegen und habe den Anspruch rechtlich
falsch bezeichnet. Die Ausbildung eines Handwerkers sei regelmäßig mit dem Bestehen der
Gesellenprüfung beendet. Ein aus seinem Beruf verdrängter Handwerksgeselle sei folglich
auch dann, wenn er die Meisterprüfung habe ablegen wollen, nicht in der Ausbildung
geschädigt worden. Neben der Entschädigung für eigentlichen Berufsschaden könne es nicht
zusätzlich eine solche wegen Schadens in der Berufausbildung geben. Die
zunächst zugebilligten 5.000 DM müßten daher als eine Entschädigung für eigentlichen
Berufsschaden angesehen werden. Der Kläger habe somit für diesen Schaden insgesamt 8.536
DM erhalten. Da er hierfür insgesamt 8.568 DM verlange, bleibe nur noch ein Betrag von 32
DM im Streit. Auch dieser Betrag könne dem Kläger nicht zugebilligt werden. Die
Entschädigungsbehörde habe den Schadenszeitraum irrtümlich bereits mit dem 1. Februar
1934 beginnen lassen. Der Kläger sei aber erst im Mai 1934 ausgewandert, habe folglich noch
im Februar 1934 seinem Beruf als Kürschnergeselle, zumal im väterlichen Geschäft,
nachgehen können. Er könne also im Februar 1934 noch nicht in der Nutzung seiner
Arbeitskraft geschädigt worden sein. Der Wegfall eines Entschädigungsmonats bedeute eine
Minderung der für den gehobenen Dienst zu gewährenden Kapitalentschädigung von 72 DM.