16 1 B 1594/18 -, jeweils juris). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, dass der Beamte sich zu dieser freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, aktiv für sie eintritt und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldaten, Richter und Beamte geltenden Grundsätzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - und vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -; BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 M 119/19 -; VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 -, jeweils juris und m. w. N.). Das Posten und/oder Versenden von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut enthalten, stellt grundsätzlich ein starkes Indiz für charakterliche Eignungsmängel – mithin eine Rechtfertigung für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2021 – 6 B 2055/20 –, juris Rn. 26 - 27) – dar, es bedarf jedoch zusätzlich stets einer Würdigung des Einzelfalls (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 - und Beschluss vom 19.10.2020 - 3 K 2398/20 -, jeweils juris). Zwar stellt die Tatsache, dass sich ein Beamter nach § 86a (oder § 130) StGB strafbar gemacht hat, ein gewichtiges Indiz für eine charakterliche Nichteignung dar. Allerdings führt die Verwirklichung des Tatbestands nicht dazu, dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Täter beispielsweise den Nationalsozialismus verherrlicht und daher eine charakterliche Ungeeignetheit gegeben ist, weshalb auch in Fällen der Verwirklichung des Tatbestands des § 86a StGB eine einzelfallbezogene Bewertung der Gesamtumstände stattzufinden hat. Umgekehrt kann ein bestimmtes Verhalten, wie etwa das Posten von Bildern respektive Inhalten mit nationalsozialistischem, rassistischem oder antisemitischem Gedankengut, auch bei fehlender Strafbarkeit berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen. Der Rückschluss von den internetbasierten Bekundungen des Antragstellers auf seine innere Einstellung setzt eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Die Entlassung des Antragstellers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Inhalt der Veröffentlichungen Ausdruck einer der verfassungsmäßigen Grundordnung entgegenstehenden inneren Einstellung ist oder das konkrete Handeln jedenfalls den zurechenbaren Rechtsschein einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Haltung hervorruft (vgl. zur disziplinarrechtlichen Relevanz insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -, juris Rn. 36 m. w. N., VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 8.12.2021 – 3 K 2539/21 –, juris Rn. 38 - 44).

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