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1 B 1594/18 -, jeweils juris). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, dass der
Beamte sich zu dieser freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, aktiv für sie
eintritt und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine
verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen
und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldaten, Richter und Beamte geltenden Grundsätzen
etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - und vom 06.05.2008 - 2 BvR
337/08 -; BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 28.11.2019 - 1 M 119/19 -; VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 -, jeweils
juris und m. w. N.).
Das Posten und/oder Versenden von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen
oder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut
enthalten, stellt grundsätzlich ein starkes Indiz für charakterliche Eignungsmängel – mithin
eine Rechtfertigung für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 25.03.2021 – 6 B 2055/20 –, juris Rn. 26 - 27) – dar, es bedarf jedoch
zusätzlich stets einer Würdigung des Einzelfalls (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2021
- 3 K 2383/20 - und Beschluss vom 19.10.2020 - 3 K 2398/20 -, jeweils juris). Zwar stellt
die Tatsache, dass sich ein Beamter nach § 86a (oder § 130) StGB strafbar gemacht hat,
ein gewichtiges Indiz für eine charakterliche Nichteignung dar. Allerdings führt die
Verwirklichung des Tatbestands nicht dazu, dass ohne weiteres davon auszugehen ist,
dass der Täter beispielsweise den Nationalsozialismus verherrlicht und daher eine
charakterliche Ungeeignetheit gegeben ist, weshalb auch in Fällen der Verwirklichung des
Tatbestands des § 86a StGB eine einzelfallbezogene Bewertung der Gesamtumstände
stattzufinden hat. Umgekehrt kann ein bestimmtes Verhalten, wie etwa das Posten von
Bildern
respektive
Inhalten
mit
nationalsozialistischem,
rassistischem
oder
antisemitischem Gedankengut, auch bei fehlender Strafbarkeit berechtigte Zweifel an der
charakterlichen Eignung begründen. Der Rückschluss von den internetbasierten
Bekundungen des Antragstellers auf seine innere Einstellung setzt eine Gesamtwürdigung
seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Die
Entlassung des Antragstellers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Inhalt der
Veröffentlichungen
Ausdruck
einer
der
verfassungsmäßigen
Grundordnung
entgegenstehenden inneren Einstellung ist oder das konkrete Handeln jedenfalls den
zurechenbaren Rechtsschein einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
gerichteten Haltung hervorruft (vgl. zur disziplinarrechtlichen Relevanz insoweit auch
BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -, juris Rn. 36 m. w. N., VG Freiburg
(Breisgau), Beschluss vom 8.12.2021 – 3 K 2539/21 –, juris Rn. 38 - 44).