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Verfügung aufgeführte Verdacht einer Straftat nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens
gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht bestätigt. Jedoch bleibt eine weitergehende Prüfung und
Bewertung dem – inzwischen wieder aufgenommenen – Disziplinarverfahren vorbehalten.
Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die
Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung
des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die
Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und
eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen.
Solche hinreichenden Anhaltspunkte liegen im vorliegenden Fall vor. Durch die Posts in
“ sowie
den WhatsApp-Gruppen
nach der am
“ als auch
2020 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers
und dem dabei aufgefundenen Beweismaterial ergeben sich genügend Anhaltspunkte für
seine rechtsradikale respektive nationalistische Gesinnung, mithin ein Verstoß gegen die
Verfassungstreuepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG.
Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verankerte, jedem Beamten
obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. § 33
Abs. 1 S. 3 BeamtStG bestimmt, dass der Beamte sich durch sein gesamtes Verhalten zu
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen
und für ihre Erhaltung eintreten muss. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen
die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln.
Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte
Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung
ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -; BayVGH, Urteil vom
16.01.2019 - 16a D 15.2672 -, jeweils juris und m. w. N.). Der Begriff der freiheitlichdemokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher
Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage
der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der
Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind
mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor
allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die
Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die
Gesetzmäßigkeit
der
Verwaltung,
die
Unabhängigkeit
der
Gerichte,
das
Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht
auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG,
Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -; BVerwG,
Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.2018 -