14 solcher Verdacht ist für das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes ausreichend (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.09.2022 – 3 CS 22.1637 –, juris Rn. 6 – 7 sowie Beschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2021 – 6 B 2055/20 – juris Rn. 21). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 S. 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Entsprechend dem Zweck des Verbotes genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist hingegen den in § 39 S. 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten, woraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein Beweis erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.10.2021 – 6 B 1346/21 – juris Rn. 20 m. w. N.). (bb) Dies zugrunde gelegt ist das gegen den Antragsteller ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch zwingende dienstliche Gründe der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit der beabsichtigten – mittlerweile auch durchgeführten – Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst begründet. Aufgrund hinreichender Anhaltspunkte wird dem Antragsteller eine Straftat, mithin ein Dienstvergehen, von so schwerwiegender Art zur Last gelegt, dass vor einer abschließenden Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend erforderlich sei. Bei einem bestätigten Verdacht hätte er das Vertrauen, dass ihm als Beamter der Feuerwehr Bremen entgegengebracht werde, nachhaltig zerstört. Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Bewertung sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm weder mit seinem Dienstvorgesetzten, noch mit anderen Mitarbeitern der Feuerwehr möglich. Auch die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass nur solche Beamte im aktiven feuerwehrtechnischen Dienst tätig seien, deren persönliche Integrität außer Zweifel stehe. Zwar ist der Antragsteller den Vorwürfen hinsichtlich seiner rechtsradikalen respektive nationalistischen Grundeinstellung entgegengetreten. Auch hat sich der zunächst in der

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