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da ansonsten der Ermittlungszweck gefährdet worden wäre. Ob diese Erwägungen eine
Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG aufgrund des Ermittlungszwecks als
öffentliches Interesse tatsächlich entbehrlich machen, kann letztlich dahinstehen. Denn bei
der unterbliebenen Anhörung handelt es sich um einen nach § 45 Abs. 1 und 2
BremVwVfG
bis
zum
Abschluss
der
letzten
Tatsachenentscheidung
heilbaren
Verfahrensfehler und es kann mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass die
absehbare Heilung nicht zu einer Änderung des Verwaltungsaktes führen wird (vgl. VG
Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 5 V 2212/20 –, Rn. 29, juris unter Verweis auf
Külpmann,
in:
Finkelnburg/Domberg/Külpmann,
Vorläufiger
Rechtsschutz
im
Verwaltungsstreitverfahren, Rn.956).
(b) Die Verbotsverfügung begegnet auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden
Bedenken.
(aa) Gemäß § 39 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der
Dienstgeschäfte verbieten. Diese vorläufige und zeitlich befristete Maßnahme dient dazu,
ein weiteres dienstliches Tätigwerden des Beamten bis zur Entscheidung über die
Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der
Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahrens zu
unterbinden.
Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese
liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem
bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere
gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden
Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der
Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung
nicht zugemutet werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.09.2022 – 3 CS 22.1637 –,
juris Rn. 6 – 7, OVG NW, Beschluss vom 30.07.2015 – 6 A 1454/13 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.).
Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem
Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach
§ 39 S. 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern
auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BVerwG, Beschluss vom 17.07.1979 – 1 WB
67.78 – juris Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 6;
Kohde in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: September 2022, § 39 Rn. 29). Ein