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kenausgeschlossen werden, sondern daß auch die bereits erfolgte Aner
nung nach $ 5 unter gewissen Voraussetzungen zurückgenommen werden
kann. Dabei betont $ 6 Abs. 2 der Richtlinien noch ausdrücklich, daß ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung als VdN nicht besteht. Alle diese Besonderheiten lassen den grundsätzlichen Unterschied der VdN-Leistungen
von den allgemeinen Sozialversicherungsleistungen klar hervortreten.
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