as "Verfolgten | des Naziregimes gesetzlich zu- gleiche keineswegs ZU. Kr ts das fft tri en n! sre alt erh “ Tnt tsgerich en Beschluß des Am ergangen chr.den in dieser Sache zugrunde, wzlich richtigere Erkenntnis daß die VAN-Rente en u Er EEE Or A Era t weist ist*, Das Amtsgerich de en eh st ch ei gl t lu Re te abso bestimmte % ine der erkannten Verfolgten an n de ß da , hin uf t werden, völlig se mit Recht dara Unterhaltsrente, gewähr die Leistungen, jarunter auch zelne der Sozialpflichtversicherung unterliegt ob der ein Die Vorunabhängig davon, eit erfüllt ist oder nicht. tez War die ob , ja n wen und oder nicht, hr allein VaN-Leistungen liegt vielme der g un hr wä Ge die für g zun Das set aus gten des Naziregimes. fol Ver n te nn ka er an nen in der Person des einzel m $ 1 der Durchführungsde aus it rhe Kla er tig deu Oktober ergibt sich mit ein zu der Anordnung vom 5. 0 195 r rua Feb 10. vom gen hestimmun e des Naziregimes (VdN) im 1949 (GBI. 1950 $. 87). Danach sind Verfolgt en die von den VdN-Dienststell en, son Per che sol nur ung rdn Sinne der Ano kreisfreien Städte auf Grund der hei den Verwaltungen der Kreise und sind. Diese 1950 $. 92) anerkannt Richtlinien vom 10. Februar 1950 (GBl. die inien zur Voraussetzung, daß htl Ric der 1 $ nach hat ng nnu rke Ane g gegenüber dem nationalhetreffenden Personen durch ihre Haltun r Weise Wider- ganz bestimmte sozialistischen Gewalt- und Terrorregime in die Juden, die sogenannstand geleistet haben oder — wie zum Beispiel chen nazistischen , die Sternträger usw. — den verbrecheris linge ten Misch ganz persönliche Maßnahmen schuldlos zum Opfer gefallen sind. Die Opfer ge- Natur der ihnen als Ausgleich für die von ihnen gebrachten daß nicht nur währten Leistungen erhellt dabei noch besonders daraus, Anerkennung sewisse Personenkreise durch $ 4 der Richtlinien von der kenausgeschlossen werden, sondern daß auch die bereits erfolgte Aner nung nach $ 5 unter gewissen Voraussetzungen zurückgenommen werden kann. Dabei betont $ 6 Abs. 2 der Richtlinien noch ausdrücklich, daß ein Rechtsanspruch auf Anerkennung als VdN nicht besteht. Alle diese Besonderheiten lassen den grundsätzlichen Unterschied der VdN-Leistungen von den allgemeinen Sozialversicherungsleistungen klar hervortreten. Pi: "en auch nach $1 der Anordnung vom 5. Oktober 1949 die n Sozialversicherung auf der Grundlage der Verordnung je Pa ei versicherung (VSV) bei der Berechnung der VdN-Rente mal ei N werden, so handelt es sich dabei nur um einen äußer- 'hren Kern, neagpe nicht aber um das Wesen der Rente, d.h. auch für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Charakter, Di t Be A beste In Yan Bd e- ich wird vielmehr ausschließl VdN-Rente der arakter persöndem in die vorstehend dargelegten Umstände, et Leiden des Verfolgten während die gesellschaftliche ur in der Gewährung der Nazizeit be- dieser Leistungen zugleich nerkennung dafür, daß die betreffenden Personen 301

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