wertvolle, ja entscheidende Voraussetzungen für Aufbau und Entwicklung
unserer
antifaschistisch-demokratischen
Ordnung
mitgeschaffen
haben.
Aus dem Dargelegten folgt, daß die sogenannte Lohnpfändungsveror.l.
nung auf die Unterhaltsrenten der Verfolgten des Naziregimes überhaupı
keine Anwendung finden kann, denn das in Geld zahlbare Einkommen.
um dessen Pfändbarkeit es sich bei den Anordnungen
der Lohnpfändunss-
verordnung handelt, ist Gegenwert für wirtschaftliche Leistungen. Dies.
Voraussetzung trifft, wie dargelegt, auch auf die im Falle der Arbeit-.
unfähigkeit oder bei Erreichung eines bestimmten hohen Lebensalter:
eintretenden Rentenbezugsrechte zu, nicht aber auf die VdN-Unterhalıs.
renten. Auf der anderen Seite aber müssen
die den
anerkannten
Ve:r-
folgten des Naziregimes zugebilligten Leistungen nach Lage der Umstän.d.
in Anbetracht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der staatlich gcordneten Gesellschaft in gewissen Grenzen gehalten werden. Das geschieh:
dadurch, daß bei ihrer Berechnung die allgemeinen Sozialversicherung:leistungen zugrunde gelegt werden. Dabei wird zugleich bestimmt. da)
der Betrag von 200 DM monatlich die Mindesthöhe der zu gewähren.
den Vollrente beträgt ($ 1 Abs. 2d der Anordnung vom 5. Oktober 1949).
Daraus folgt zweierlei:
1. Es
ist nicht
zulässig,
die VdN-Unterhaltsrenten
in
irgendwelche
Grundbeträge und sogenannte Zuschläge aufzuspalten. Die Renten stellen
vielmehr einheitliche Gesamtbeträge dar.
2. Die Renten und die sonstigen Leistungen sollen den Verfolgten des
Naziregimes ganz persönlich das Mindestmaß dessen gewähren, was Jer
einzelne zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz unbedingt nötig
hat und bei dessen Bemessung man bewußt über den sogenannten „not-
dürftigen“ Unterhalt hinausgegangen ist.
_ Nur aus diesen Feststellungen über das Wesen und den Zweck der
VdN-Renten kann die richtige Beurteilung ihrer Pfändbarkeit entnommen werden, Dabei ist weder von den 68 399, 1274 Abs.
von $ 851 ZPO
2 BGB
auszugehen. Es bedurfte auch keiner ausdrücklichen
stimmung über die Pfändbarkeit der VdN-Leistungen
noclı
Be-
einschließlich der
Unterhaltsrenten in der Verordnung vom 5. Oktober 1949, Die Unpfänd-
barkeit
aller dieser
Leistungen
ergibt
sich mit
Notwendigkeit
aus
ihrem
Wesen und ihrer Zweckbestimmung, wie sie vorstehend dargelegt sind.
Würde man irgendeinem Personalgläubiger die Möglichkeit gewähren,
ım
Wege
der Zwangsvollstreckung
einzugreifen,
in die
Gewährung
so würde dadurch die Zweckbestimmung
Leistung vereitelt werden.
Die
Prüfung
der vom
Landgericht
pflicht hat von der Anwendung
302
erörterten
Fragen
dieser Grundsätze
dieser
Leistungen
der
Unterhalts-
der betreffenden
auszugehen.
Sie läßt