wertvolle, ja entscheidende Voraussetzungen für Aufbau und Entwicklung unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung mitgeschaffen haben. Aus dem Dargelegten folgt, daß die sogenannte Lohnpfändungsveror.l. nung auf die Unterhaltsrenten der Verfolgten des Naziregimes überhaupı keine Anwendung finden kann, denn das in Geld zahlbare Einkommen. um dessen Pfändbarkeit es sich bei den Anordnungen der Lohnpfändunss- verordnung handelt, ist Gegenwert für wirtschaftliche Leistungen. Dies. Voraussetzung trifft, wie dargelegt, auch auf die im Falle der Arbeit-. unfähigkeit oder bei Erreichung eines bestimmten hohen Lebensalter: eintretenden Rentenbezugsrechte zu, nicht aber auf die VdN-Unterhalıs. renten. Auf der anderen Seite aber müssen die den anerkannten Ve:r- folgten des Naziregimes zugebilligten Leistungen nach Lage der Umstän.d. in Anbetracht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der staatlich gcordneten Gesellschaft in gewissen Grenzen gehalten werden. Das geschieh: dadurch, daß bei ihrer Berechnung die allgemeinen Sozialversicherung:leistungen zugrunde gelegt werden. Dabei wird zugleich bestimmt. da) der Betrag von 200 DM monatlich die Mindesthöhe der zu gewähren. den Vollrente beträgt ($ 1 Abs. 2d der Anordnung vom 5. Oktober 1949). Daraus folgt zweierlei: 1. Es ist nicht zulässig, die VdN-Unterhaltsrenten in irgendwelche Grundbeträge und sogenannte Zuschläge aufzuspalten. Die Renten stellen vielmehr einheitliche Gesamtbeträge dar. 2. Die Renten und die sonstigen Leistungen sollen den Verfolgten des Naziregimes ganz persönlich das Mindestmaß dessen gewähren, was Jer einzelne zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz unbedingt nötig hat und bei dessen Bemessung man bewußt über den sogenannten „not- dürftigen“ Unterhalt hinausgegangen ist. _ Nur aus diesen Feststellungen über das Wesen und den Zweck der VdN-Renten kann die richtige Beurteilung ihrer Pfändbarkeit entnommen werden, Dabei ist weder von den 68 399, 1274 Abs. von $ 851 ZPO 2 BGB auszugehen. Es bedurfte auch keiner ausdrücklichen stimmung über die Pfändbarkeit der VdN-Leistungen noclı Be- einschließlich der Unterhaltsrenten in der Verordnung vom 5. Oktober 1949, Die Unpfänd- barkeit aller dieser Leistungen ergibt sich mit Notwendigkeit aus ihrem Wesen und ihrer Zweckbestimmung, wie sie vorstehend dargelegt sind. Würde man irgendeinem Personalgläubiger die Möglichkeit gewähren, ım Wege der Zwangsvollstreckung einzugreifen, in die Gewährung so würde dadurch die Zweckbestimmung Leistung vereitelt werden. Die Prüfung der vom Landgericht pflicht hat von der Anwendung 302 erörterten Fragen dieser Grundsätze dieser Leistungen der Unterhalts- der betreffenden auszugehen. Sie läßt

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