en gu ma Antrags 5 se on en sbeschluß ität erhält und die ix 2nr Bern errechnet wurde mit den I in K. hat daraufhin durch Beschluß vom >. Mai 1951° des Schuldners entsprechend den Pfändungs- und Übers aufgehoben. Es hat sich dabei auf den Standpunkt ger dN-Rente gemäß $ 3 Ziff.7 der Lohnpfändungsv erordnung Oktober 1940 (RGBL der Gläubigerin IS. 1451) absolut unpfändbar sei. Auf die hat das Landgericht durch Beschluß vom a 16. Juli 1951 den Beschluß des Amtsgerichts vom 5. Mai 1951 aufgehoben und die VdN-Rente in Höhe des 180 DM übersteigenden Betrages für. pfändbar erklärt unter Anweisung des Amtsgerichts, einen entsprechen- den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu erlassen. Zur Begründung seiner Entscheiduug hat das Landgericht angeführt, daß die VdN-Rente. - nicht anders zu behandeln sei als alle anderen Renten der Sozialv ersiche- rungskasse. Dies ergebe sich auch aus der Anordnung zur Sicherung der SR rechtlichen 5, Oktober Stellung der anerkannten 1949 (ZVOBIL S.765), Verfolgten in der über die des Naziregimes vom Pfändbarkeit nichts ä = ausdrücklich gesagt sei, so daß $4 Ziff. 2 der Lohnpfändungsverordnung Rx ‚Gegen diesen Beschluß des Landgerichts vom 9. Juli 1951 richtet sich Re: Er Kassationsantrag eK ‚ tiachen Republik. des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokra- : Der Kassationsantrag ist begründet. n ER a | Der grundlegende Fehler des landgerichtlichen Beschlusses liegt in der Feststellung, daß der in Rede stehenden VAN-Rente der Charakter einer ° beizumessen sei. Diese Beurteilung beruht auf | ein Verkennung der gesellschaftlichen Grundlagen für die gesetzliche G ‚Sicherstellung der anerkannten Verfelgten des Nazircgimes. Fer : Die normalen Sosialversicherungsrenten. Yen Be 0% \ eheirten der N die auf der Zahlung von Ver- ® der Arbeitnchmer und Arbeitgeber beruhen, steilen von dem Versicherten während der smerkannte rein Dauer seiner aufgewendeten Arbeitskraft dar. Dieser bereits im $ 1 ° ökonomische 7 der Rente wind derdh Art. 16 Abs. 3 der Verfassung der Denelininden Repabik bestätigt und gewährleistet. 3 7

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