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sbeschluß
ität erhält und die ix
2nr Bern
errechnet
wurde
mit
den
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in K. hat daraufhin durch Beschluß vom >. Mai 1951°
des Schuldners entsprechend den Pfändungs- und Übers
aufgehoben. Es hat sich dabei auf den Standpunkt ger
dN-Rente gemäß $ 3 Ziff.7 der Lohnpfändungsv erordnung
Oktober
1940 (RGBL
der
Gläubigerin
IS. 1451) absolut unpfändbar sei. Auf die
hat
das
Landgericht
durch
Beschluß
vom
a 16. Juli 1951 den Beschluß des Amtsgerichts vom 5. Mai 1951 aufgehoben
und die VdN-Rente in Höhe des 180 DM übersteigenden Betrages für.
pfändbar erklärt unter Anweisung des Amtsgerichts, einen entsprechen-
den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu erlassen. Zur Begründung
seiner Entscheiduug hat das Landgericht angeführt, daß die VdN-Rente.
- nicht anders zu behandeln sei als alle anderen Renten der Sozialv ersiche-
rungskasse. Dies ergebe sich auch aus der Anordnung zur Sicherung der
SR
rechtlichen
5, Oktober
Stellung der anerkannten
1949 (ZVOBIL
S.765),
Verfolgten
in der
über
die
des
Naziregimes vom
Pfändbarkeit
nichts ä
= ausdrücklich gesagt sei, so daß $4 Ziff. 2 der Lohnpfändungsverordnung
Rx
‚Gegen diesen Beschluß des Landgerichts vom 9. Juli 1951 richtet sich
Re: Er Kassationsantrag
eK ‚ tiachen Republik.
des
Generalstaatsanwalts
der
Deutschen
Demokra-
:
Der Kassationsantrag ist begründet.
n
ER
a
|
Der grundlegende Fehler des landgerichtlichen Beschlusses liegt in der
Feststellung, daß der in Rede stehenden VAN-Rente der Charakter einer °
beizumessen sei. Diese Beurteilung beruht auf
|
ein
Verkennung der gesellschaftlichen Grundlagen für die gesetzliche
G ‚Sicherstellung der anerkannten Verfelgten des Nazircgimes.
Fer : Die normalen Sosialversicherungsrenten.
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der
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die auf der Zahlung von Ver-
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der Arbeitnchmer und Arbeitgeber beruhen, steilen
von
dem
Versicherten
während
der
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Dauer
seiner
aufgewendeten Arbeitskraft dar. Dieser bereits im $ 1 °
ökonomische 7
der Rente wind derdh Art. 16 Abs. 3 der Verfassung der
Denelininden Repabik
bestätigt
und
gewährleistet.
3
7