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Berufsausbildung allein bei einem Berufsanfänger mit beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zu
einer höheren Einstufung führen könne. In der in RzW 1958, 270 Nr. 35 veröffentlichten
Entscheidung hat der Senat dargelegt, daß unter Umständen eine höhere Einstufung auch bei
Personen geboten sein kann, die sich nicht mehr am Anfang der Ausübung ihres Berufes befinden,
deren Einkommen aber in einem ersichtlichen Mißverhältnis zu ihrer Berufsausbildung und zu ihren
beruflichen Fähigkeiten steht. Auch die in RzW 1960, 465 Nr. 29 mitgeteilte Entscheidung hat das
nicht ausgeschlossen. Richtig ist jedoch, daß für die Einreihung die wirtschaftliche Stellung im
Vordergrund steht, und es ist auch nicht ersichtlich, daß hier der Klägerin durch ihre Ausbildung
berufliche Möglichkeiten eröffnet worden waren, die Anlaß zu einer günstigeren Einstufung, als sie
der damaligen wirtschaftlichen Stellung entspricht, geben könnten.
III.
1.
Dafür, wann die Klägerin in dem Aufnahmeland durch ihre Erwerbstätigkeit eine ausreichende
Lebensgrundlage gefunden hat, die nach §75 Abs. 1, 2 BEG zur Beendigung des
Entschädigungszeitraums führt, kommt es zunächst darauf an, ob den von ihr selbst erzielten
Arbeitseinkünften diejenigen ihres Ehemannes hinzuzurechnen sind. Das Berufungsgericht hat die
Frage im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats bejaht (RzW 1959, 405 Nr. 47,
478 Nr. 33). Die Frage bedarf der Überprüfung.
Über die Art der Berufstätigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes sind in dem angefochtenen Urteil
keine Feststellungen getroffen worden. Die vorgelegten Unterlagen über die Versteuerung des
Einkommens der Eheleute, auf die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen ist,
lassen jedoch erkennen, daß jeder für sich erwerbstätig ist und jedenfalls die Eheleute nicht
gemeinsam ein gewerbliches Unternehmen betreiben. Es handelt sich auch nicht um die Mitarbeit
eines Ehegatten in dem Gewerbebetrieb des anderen, der üblicherweise auf eine solche Mitarbeit
angewiesen ist. Die Grundsätze, die in dem in RzW 1960, 513 Nr. 23 veröffentlichten Urteil
entwickelt sind, sind hier deshalb nicht anwendbar.
Der in den früheren Urteilen vom erkennenden Senat vertretenen Meinung, bei beiderseitiger, aber
nicht gemeinsamer Erwerbstätigkeit der Eheleute seien deren Einkünfte zusammenzurechnen, um
zu ermitteln, ob der verfolgte Ehegatte eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, liegt
die Erwägung zugrunde, daß nach §75 Abs. 2 BEG eine derartige Lebensgrundlage erst erreicht ist,
wenn die aus der Erwerbstätigkeit des Verfolgten erzielten Einkünfte nicht nur ihm, sondern auch
seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eine angemessene Lebensführung ermöglichen.
Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Familieneinheit, der auch im
Lastenausgleichsrecht dazu führt, daß die Verhältnisse der Eheleute vielfach einheitlich beurteilt
werden, liegt es nahe, im Rahmen des §75 Abs. 1, 2 BEG die Erwerbseinkünfte der
Familienangehörigen mit zu berücksichtigen. Insbesondere könnte es nicht selten unangebracht
erscheinen, wenn im Falle der Verdrängung beider Ehegatten aus ihrem Beruf jedem von ihnen
ohne Rücksicht auf das Einkommen des anderen solange eine Entschädigung geleistet werden
müßte, bis er aus seinem eigenen Erwerbseinkommen sich und den Ehegatten unterhalten kann.
Dem ist jedoch nicht durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beider Ehegatten, sondern
allenfalls auf andere Weise Rechnung zu tragen.
Wie der Senat in der erwähnten Entscheidung, die in RzW 1960, 513 Nr. 23 mitgeteilt ist,
ausgeführt hat, müssen die Einkünfte zusammenarbeitender Ehegatten in angemessenem
Verhältnis aufgeteilt werden, wenn die Ehegatten bereits vor der Verfolgung zusammenarbeiteten,
beide wegen der Berufsverdrängung Entschädigung verlangen und auch das Einkommen aus der
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