- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Berufsausbildung allein bei einem Berufsanfänger mit beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zu einer höheren Einstufung führen könne. In der in RzW 1958, 270 Nr. 35 veröffentlichten Entscheidung hat der Senat dargelegt, daß unter Umständen eine höhere Einstufung auch bei Personen geboten sein kann, die sich nicht mehr am Anfang der Ausübung ihres Berufes befinden, deren Einkommen aber in einem ersichtlichen Mißverhältnis zu ihrer Berufsausbildung und zu ihren beruflichen Fähigkeiten steht. Auch die in RzW 1960, 465 Nr. 29 mitgeteilte Entscheidung hat das nicht ausgeschlossen. Richtig ist jedoch, daß für die Einreihung die wirtschaftliche Stellung im Vordergrund steht, und es ist auch nicht ersichtlich, daß hier der Klägerin durch ihre Ausbildung berufliche Möglichkeiten eröffnet worden waren, die Anlaß zu einer günstigeren Einstufung, als sie der damaligen wirtschaftlichen Stellung entspricht, geben könnten. III. 1. Dafür, wann die Klägerin in dem Aufnahmeland durch ihre Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat, die nach §75 Abs. 1, 2 BEG zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führt, kommt es zunächst darauf an, ob den von ihr selbst erzielten Arbeitseinkünften diejenigen ihres Ehemannes hinzuzurechnen sind. Das Berufungsgericht hat die Frage im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats bejaht (RzW 1959, 405 Nr. 47, 478 Nr. 33). Die Frage bedarf der Überprüfung. Über die Art der Berufstätigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes sind in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden. Die vorgelegten Unterlagen über die Versteuerung des Einkommens der Eheleute, auf die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen ist, lassen jedoch erkennen, daß jeder für sich erwerbstätig ist und jedenfalls die Eheleute nicht gemeinsam ein gewerbliches Unternehmen betreiben. Es handelt sich auch nicht um die Mitarbeit eines Ehegatten in dem Gewerbebetrieb des anderen, der üblicherweise auf eine solche Mitarbeit angewiesen ist. Die Grundsätze, die in dem in RzW 1960, 513 Nr. 23 veröffentlichten Urteil entwickelt sind, sind hier deshalb nicht anwendbar. Der in den früheren Urteilen vom erkennenden Senat vertretenen Meinung, bei beiderseitiger, aber nicht gemeinsamer Erwerbstätigkeit der Eheleute seien deren Einkünfte zusammenzurechnen, um zu ermitteln, ob der verfolgte Ehegatte eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, liegt die Erwägung zugrunde, daß nach §75 Abs. 2 BEG eine derartige Lebensgrundlage erst erreicht ist, wenn die aus der Erwerbstätigkeit des Verfolgten erzielten Einkünfte nicht nur ihm, sondern auch seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eine angemessene Lebensführung ermöglichen. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Familieneinheit, der auch im Lastenausgleichsrecht dazu führt, daß die Verhältnisse der Eheleute vielfach einheitlich beurteilt werden, liegt es nahe, im Rahmen des §75 Abs. 1, 2 BEG die Erwerbseinkünfte der Familienangehörigen mit zu berücksichtigen. Insbesondere könnte es nicht selten unangebracht erscheinen, wenn im Falle der Verdrängung beider Ehegatten aus ihrem Beruf jedem von ihnen ohne Rücksicht auf das Einkommen des anderen solange eine Entschädigung geleistet werden müßte, bis er aus seinem eigenen Erwerbseinkommen sich und den Ehegatten unterhalten kann. Dem ist jedoch nicht durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beider Ehegatten, sondern allenfalls auf andere Weise Rechnung zu tragen. Wie der Senat in der erwähnten Entscheidung, die in RzW 1960, 513 Nr. 23 mitgeteilt ist, ausgeführt hat, müssen die Einkünfte zusammenarbeitender Ehegatten in angemessenem Verhältnis aufgeteilt werden, wenn die Ehegatten bereits vor der Verfolgung zusammenarbeiteten, beide wegen der Berufsverdrängung Entschädigung verlangen und auch das Einkommen aus der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375849 4 von 12 3/23/2022

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