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II.
1.
Die Klägerin ist in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft worden. In
dem angefochtenen Urteil wird hierzu ausgeführt, die Klägerin und ihre Schwester hätten vor dem
Beginn der Verfolgung nach ihren Behauptungen jede ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
3.000 RM erzielt. Selbst wenn es sich dabei um das Einkommen nach dem Abzug der
Einkommensteuer handele, könne der allein auf der Arbeitskraft der Klägerin beruhende Anteil des
Bruttoeinkommens 6.000 RM nicht erreicht haben. Das Einkommen genüge deshalb nicht für die
von der Klägerin begehrte höhere Einstufung. Die Berufsausbildung der Klägerin rechtfertige diese
nicht, weil die Klägerin keine Berufsanfängerin mehr gewesen sei und nennenswerte berufliche
Entwicklungsmöglichkeiten für sie nicht bestanden hätten.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht der Einstufung für die Entschädigung wegen der Beschränkung
und auch wegen der Verdrängung einheitlich das Einkommen zugrunde gelegt, das die Klägerin in
den letzten drei Jahren erzielte, bevor sie erstmals durch die Verfolgung in ihrer Erwerbstätigkeit
beeinträchtigt wurde (Urteil des Senats RzW 1960, 413 Nr. 86).
Dem angefochtenen Urteil ist jedoch entgegenzuhalten, daß schon, bevor die Verordnung vom 25.
Februar 1960 (BGBl. I 130) ergangen war, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen
konnte, nicht einmal für eine Einstufung in den gehobenen Dienst in der hier in Betracht
kommenden Altersstufe ein jährliches Arbeitseinkommen von 6.000 RM zu verlangen war. Jetzt ist
§14 3. DV-BEG mit der Anlage 3 zur 3. DV-BEG in der Fassung der Verordnung vom 25. Februar
1960 maßgebend. In der hier in Betracht kommenden zweiten Altersstufe ist für die Einstufung in
den mittleren Dienst ein in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung aus der Nutzung der
Arbeitskraft erzieltes Bruttoeinkommen von 3.100 RM und für die Einstufung in den gehobenen
Dienst ein solches Einkommen von 4.200 RM erforderlich. Eine Herabsetzung dieser Beträge
entsprechend der seinerzeit vorgenommenen Kürzung der Beamtengehälter kommt ebensowenig
wie eine Heraufsetzung wegen fehlender Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht (Urteile
des Senats RzW 1960, 465 Nr. 29, 30).
Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schließen es nicht aus, daß die Klägerin
aus der Nutzung ihrer Arbeitskraft in dem von ihr und ihrer Schwester betriebenen Erwerbsgeschäft
vor der Verfolgung ein Einkommen erzielt hat, das eine über den einfachen Dienst hinausgehende
Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe rechtfertigt. Das Berufungsgericht hat es offen
gelassen, wie sich die von der Klägerin und ihrer Schwester angegebenen Einkommensbeträge mit
den erheblich darunter liegenden Beträgen vereinbaren lassen, die sich aus der Auskunft des
Steueramts der Stadt U. als Jahresgewinne des Geschäfts ergeben. Das Berufungsgericht hat es
ferner als möglich, wenn auch unwahrscheinlich bezeichnet, daß das von der Klägerin angegebene
Jahreseinkommen von 3.000 RM das Nettoeinkommen nach dem Abzug der Einkommensteuer
gewesen sei. Unter diesen Umständen läßt es sich, wenn auch von dem Einkommen noch der
Betrag abzuziehen ist, der den Ertrag des in dem Geschäft investierten Kapitalanteils der Klägerin
bildet (§14 Abs. 2 Satz 2 3. DV-BEG; Urteil des Senats RzW 1960, 136 Nr. 40), nicht ohne weiteres
ausschließen, daß die Klägerin auf Grund ihres Einkommens wenigstens in den mittleren Dienst
einzureihen sein könnte.
3.
Nicht unbedenklich wären die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen über die
Berücksichtigung der Berufsausbildung, wenn sie dahin zu verstehen sein sollten, daß die
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3/23/2022