Kopie von Ann-Kathrin Steger, abgerufen am 23.03.2022 16:25 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
entschieden ist. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der
Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Die am ... 1898 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie besuchte die Volks- und Lateinschule in K. im H.
und eröffnete im Jahre 1923 mit ihrer Schwester ein Geschäft für Strickwaren und Trikotwäsche in
U./D., das im Handelsregister als offene Handelsgesellschaft eingetragen wurde. Nachdem die
Einnahmen aus dem Geschäft nach 1933 stark zurückgegangen waren, lösten die Schwestern im
Dezember 1938 das Geschäft auf. Im April 1940 wanderten sie in die Vereinigten Staaten von
Amerika aus. Dort arbeitete die Klägerin in den Jahren 1942/43 im Haushalt. Im Jahre 1944
heiratete sie. Sie und ihr Ehemann waren weiterhin berufstätig.
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die
Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 5.039,- DM zugesprochen; dabei ist
die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und ein
Beschränkungszeitraum vom 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 1937 sowie ein anschließender
Verdrängungszeitraum bis zum 31. Dezember 1945 zugrunde gelegt worden.
Die Klägerin beansprucht eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Sie ist der
Auffassung, daß sie in eine höhere Beamtengruppe einzustufen sei und der Entschädigungszeitraum
über den 31. Dezember 1945 hinaus angedauert habe.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr
Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in den mittleren
Dienst bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu leisten und festzustellen, daß ihr das
Rentenwahlrecht vorbehalten bleibe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und nunmehr den Antrag gestellt, das beklagte Land zu
verurteilen, ihr für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einreihung in die vergleichbare
Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM abzüglich bereits
zugesprochener 5.039 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land
verurteilt, an die Klägerin weitere 517 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung
zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Einnahmen des von der Klägerin und ihrer
Schwester betriebenen Geschäfts in der Zeit vom 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 1937
infolge der gegen die Juden gerichteten Boykottmaßnahmen um mehr als 25 % gegenüber dem
vorher erzielten Ertrag zurückgegangen seien und das Geschäft seit dem 1. Januar 1938 keine
Einnahmen erbracht habe. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, daß der
Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 1937 ein Anspruch auf
Entschädigung wegen wesentlicher Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und für die Zeit vom 1. Januar 1938 an ein Anspruch auf Entschädigung wegen
Verdrängung aus dieser Erwerbstätigkeit zustehe.
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