Kopie von Ann-Kathrin Steger, abgerufen am 23.03.2022 16:25 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK entschieden ist. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Die am ... 1898 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie besuchte die Volks- und Lateinschule in K. im H. und eröffnete im Jahre 1923 mit ihrer Schwester ein Geschäft für Strickwaren und Trikotwäsche in U./D., das im Handelsregister als offene Handelsgesellschaft eingetragen wurde. Nachdem die Einnahmen aus dem Geschäft nach 1933 stark zurückgegangen waren, lösten die Schwestern im Dezember 1938 das Geschäft auf. Im April 1940 wanderten sie in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort arbeitete die Klägerin in den Jahren 1942/43 im Haushalt. Im Jahre 1944 heiratete sie. Sie und ihr Ehemann waren weiterhin berufstätig. Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 5.039,- DM zugesprochen; dabei ist die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und ein Beschränkungszeitraum vom 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 1937 sowie ein anschließender Verdrängungszeitraum bis zum 31. Dezember 1945 zugrunde gelegt worden. Die Klägerin beansprucht eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, daß sie in eine höhere Beamtengruppe einzustufen sei und der Entschädigungszeitraum über den 31. Dezember 1945 hinaus angedauert habe. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in den mittleren Dienst bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu leisten und festzustellen, daß ihr das Rentenwahlrecht vorbehalten bleibe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und nunmehr den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM abzüglich bereits zugesprochener 5.039 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 517 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Einnahmen des von der Klägerin und ihrer Schwester betriebenen Geschäfts in der Zeit vom 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 1937 infolge der gegen die Juden gerichteten Boykottmaßnahmen um mehr als 25 % gegenüber dem vorher erzielten Ertrag zurückgegangen seien und das Geschäft seit dem 1. Januar 1938 keine Einnahmen erbracht habe. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, daß der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 1937 ein Anspruch auf Entschädigung wegen wesentlicher Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und für die Zeit vom 1. Januar 1938 an ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus dieser Erwerbstätigkeit zustehe. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375849 2 von 12 3/23/2022

Select target paragraph3