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Zeit vor der Verfolgung für ihre Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe zur Vermeidung
von Doppelentschädigungen zwischen ihnen aufgeteilt worden ist (vgl. Urteil des Senats RzW 1958,
318 Nr. 55). In diesem Fall kommt also die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten für die
Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage nicht in Betracht. Sie scheidet ferner dann aus,
Wenn der früher berufstätig gewesene Ehegatte die Berufsschadensrente nach den §§81, 82 BEG
verlangt und es sich darum handelt, ob or im Zeitpunkt der Entscheidung aus seiner
Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage hat (Urteil RzW 1959, 130 Nr. 31). Dann aber
ist es angemessen, von einer Anrechnung des Arbeitseinkommens des Ehegatten auch sonst
abzusehen.
Dabei ist vor allem folgendes zu berücksichtigen:
Wenn ein Verfolgter es unterläßt, sich durch die Ausübung eines Berufs ein Einkommen zu
verschaffen, obwohl ihm eine angemessene berufliche Tätigkeit möglich wäre und zuzumuten ist,
so kann dieser Umstand nach §9 Abs. 1 BEG als mitwirkendes Verschulden gegen ihn berücksichtigt
werden. Ob aber sein Ehegatte erwerbstätig ist oder nicht, hängt allein von dessen freier
Entscheidung ab. Wenn er es ablehnt, berufstätig zu sein, so kann das zwar für seine etwa
bestehenden eigenen Entschädigungsansprüche nach §9 Abs. 1 BEG von Bedeutung sein; es geht
aber nicht an, dem Entschädigungsberechtigten einen Vorwurf im Sinne des mitwirkenden
Verschuldens daraus zu machen, daß sein Ehegatte nicht arbeitet. Dann ist es aber auch nicht
angebracht, es von dem Verhalten dieses Ehegatten abhängig zu machen, wann der
Entschädigungszeitraum nach §75 Abs. 1, 2 BEG endet. Der Ehepartner des Verfolgten, der sich
entschließt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, tut das regelmäßig nicht in dem Gedanken, daß
sein Erwerb die Entschädigungsleistungen, die der andere Ehegatte zu beanspruchen hat, mindern
könnte. Er würde es mit Recht als unangemessen empfinden, wenn die Einkünfte aus seiner Arbeit
als Arbeitseinkommen des verfolgten Ehegatten zu behandeln wären und ohne weiteres nach
Maßgabe des §75 Abs. 1, 2 BEG dessen Entschädigungsansprüche verkürzen würden, so daß
gleichsam er zu diesem Teil anstelle desjenigen der für das nationalsozialistische Unrecht
einzutreten hat, die Entschädigungslast tragen würde.
Eine einfache Zusammenrechnung der beiderseitigen Erwerbseinkünfte kann mithin zu
unangemessenen Ergebnissen führen und deshalb dem Sinn der gesetzlichen Regelung
widersprechen. Darauf, wie von den Eheleuten in einem gemeinsamen Unternehmen erzieltes
Erwerbseinkommen zwischen ihnen aufzuteilen ist, braucht hier nicht eingegangen zu werden.
Bemerkt sei, daß eine Anrechnung des von dem anderen Ehegatten erzielten Arbeitseinkommens
auf die Kapitalentschädigung nach den §§77, 92 Abs. 3 BEG ebensowenig in Betracht kommt.
2.
Die Tatsache, daß eine aus ihrer beruflichen Tätigkeit verdrängte Frau nach der Beendigung der
Verfolgung den Mittelpunkt ihres Lebens in einer Ehe gefunden hat, kann aber bei der Prüfung der
Frage, wann der Entschädigungszeitraum für die Berechnung der Kapitalentschädigung wegen
Berufsschadens endet, nicht unberücksichtigt bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats ist es entscheidend, ob und wann die Frau durch ihre Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in
denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau in der Regel einer beruflichen Tätigkeit nicht
mehr nachgeht (Urteile RzW 1959, 126 Nr. 28, 403 Nr. 46, 405 Nr. 47).
Unter diesem Gesichtspunkt sind die gesamten Verhältnisse, in denen die Familie lebt, zu
berücksichtigen. Von Bedeutung sind einerseits die Bedürfnisse der Familie der verfolgten Ehefrau,
für deren Umfang nach Maßgabe der Lebensgewohnheiten des Aufnahmelandes unter anderem die
Bildungsschicht, zu der die Familie gehört, sowie die Zahl und das Alter der Kinder eine Rolle
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3/23/2022