verhüten, verbietet sich aber jede hierüber hinausgehende Auslegung des Begriffs Geschlechtsverkehr;... Das Verbot gilt innerhalb seines Anwendungsgebiets uneinge- schränkt. Auch der Geschlechtsverkehr eines deutschblütigen Dirne ist daher unzulässig.“ Juden mit einer Das mit dem Kommentar dargelegte Ziel, mischrassige Nachkommenschaft zu verhüten, konnte selbstverständlich mit beischlafähnlichen Handlungen nicht gefährdet werden. Wenn der Kommentar dennoch auch solche Handlungen für zuchthauswürdige Verbrechen hält, konnte damit nur bezweckt werden, der Verfolgung jüdischer Menschen auch mit der zusätzlichen Konstruktion krimineller Tatbestände möglichst breiten Raum zu geben. Sichtlich befriedigt darüber, daß sich seine Ansicht zu dieser Frage bis zum Reichsgericht durchgesetzt hatte, versah der Angeklagte das in der „Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht“ vom 15. Januar 1937 veröffentlichte Urteil des Reichsgerichts vom 9. Dezember 1936 — GSSt. 4/36 — mit einer Anmerkung folgenden Wortlauts: „Bemerkung: Im Schrifttum herrscht Übereinstimmung darüber, daß der Begriff Geschlechtsverkehr im Sinne des BlSchG nicht alle unzüchtigen Handlungen umfaßt. Im übrigen aber bestehen über die Abgrenzung des Begriffs Meinungsverschiedenheiten. Während Lösener/Knost (Nürnberger Gesetze, S. 53, 64) darunter nur den Beischlaf (conjunctio membrorum) versteht, legen die übrigen einschlägigen Erläuterungsbücher den Begriff weiter aus und verstehen unter Geschlechtsverkehr außer dem Beischlaf auch den regelwidrigen Geschlechtsverkehr, insbesondere beischlafähnliche Hand- lungen (vgl. Brandis, Die Ehegesetze von 1935, S. 77; Gütt/Linden/ Maßfeller, Blutschutz- und Ehegesundheitsgesetz, S. 235; Stuckart/ Globke, Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung, Bd. 1, S, 112). Das Reichsgericht hat sich mit eingehender Begründung die weitere Auslegung zu eigen gemacht. Die Entscheidung ist zu begrüßen, zumal sie dazu dienen wird, unerwünschte geschlechtliche Beziehungen zwischen Juden und Deutschen zu erschweren und Umgehungen des BlSchG zu verhüten. Oberregierungsrat im Reichsinnenministerium Dr. u Berlin.“ Die Ergebnisse hierzu sahen dann so aus, wie sie der Zeuge Ö vor dem Obersten Gericht bekundete. Er war am 23. Septemb Dort worden. eingeliefert en Sachsenhaus KZ das in ng als Schutzhäftli lernte er 76 Häftlinge kennen, die sich wegen sogenannter Rassenschande (8 2 des Blutschutzgesetzes) im Lager befanden. 5* 67 _

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