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I
Diese Häftlinge mußten ihr Erkennungszeichen mit einem schwarzen Rand umnähen. Damit war ihr Schicksal besiegelt. In den folgenden Tagen wurden die betreffenden Häftlinge auf dem Appellplatz
systematisch zu Tode gehetzt. Wer liegenblieb, wurde mit kaltem
Wasser begossen und mit fürchterlichen Fußtritten in die Weichteile
mißhandelt. Von den 76 „Rassenschändern“ waren in einer Woche 75
umgebracht. Den letzten ließ die SS in der Annahme, er sei tot, auf
dem Appellplatz liegen. Er lebte jedoch noch und wurde von Kameraden in den Krankenbau gebracht. Sein Körper war aber derart zertreten und zerschlagen, daß auch er nach wenigen Tagen verschied.
Auch $ 3 des Blutschutzgesetzes, der die Beschäftigung nichtjüdischer weiblicher Personen unter 45 Jahren in jüdischen Haushalten
verbot, erhielt die denkbar weiteste Auslegung. Nach 8 115 Ziff. 8 des
Kommentars kam es nicht darauf an, daß es sich dabei um eigentliche
Haushaltsarbeiten handelte.
„Bei Aufnahme in die Hausgemeinschaft fallen unter das Verbot
außer Dienstmädchen, Kindermädchen, Köchinnen, Zofen, Jungfern, Stützen, Gesellschafterinnen, Haustöchtern auch Krankenschwestern, Stenotypistinnen, Sprechstundenhilfen, Privatsekretä-
rinnen usw.“
Auch von diesem Verbot hält der Kommentar laut S. 117 Ziff. 13
eine Befreiung kaum für denkbar. Für „regelmäßig erfolglos“ werden auf S. 119 Ziff. 7 auch Anträge auf Befreiung von der Verboisvorschrift des $ 4 des Blutschutzgesetzes gehalten.
Die Erläuterungen zu den Strafvorschriften des & 5 des Blutschut
zgesetzes sind ebenfalls auf das Ziel einer möglichst breiten
Anwendung ausgerichtet,
Auf S. 121 unter Ziff. 2 wird die Frage aufgeworfen, ob
der Stan-
desbeamte sich durch seine Mitwirkung
bei einer verbotenen
Ehe-
schließung nicht nur eines Verbrechens gegen $ 5 Abs.
1 des Blutschutzgesetzes schuldig macht, sondern auch wegen
eines Vergehens
gegen $ 69 des Personenstandsgesetzes {PStG)} zu bestrafen
ist,
Obwohl dieser Frage nur „mehr theoretische* Bedeutun
g zugemes-
sen wird, kommt der Kommentar auch hierbei zu der
schärfsten Lö-
sung.
Die Analogie im Strafrecht ist, soweit sie Auswirkungen
zuungunsten des Angeklagten haben kann, in fast allen
zivilisierten Ländern
verboten.
Die faschistischen
Machthaber
hatten am
28. Juni
1935
{RGBI. IS. 839) mit der Neufassung des 8 2 StGB
die Analogie zuungunsten eingeführt und damit jeglicher Willkü
r auf justizpolitischem
Gebiet die Bahn frei gemacht.
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