kann nicht bezweifelt werden, daß nach nationalsozialistischer Auf-
fassung die Rassezugehörigkeit eine wesentliche persönliche Eigenschaft jedes Menschen ist; dies ist um so mehr der Fall, als sich die
durch die Rassezugehörigkeit bedingten Eigenschaften des Menschen auf seine Nachkommen vererben. Ein Irrtum über die Zugehörigkeit eines Ehegatten zur jüdischen Rasse oder zu den Mischlingen mit jüdischem Bluteinschlag berechtigt daher den anderen
Ehegatten zur Anfechtung der Ehe;... (8. 107).
Hat eine Ehegatte nicht gewußt, daß der andere Ehegatte der jüdi-
schen Rasse angehört, so ist darin ein Irrtum über eine persönliche
Eigenschaft dieses Ehegatten zu erblicken, der zur Anfechtung der
Ehe nach $ 1333 BGB berechtigt, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anfechtung gegeben sind. Als ausreichender
Grund für die Anfechtung ist aber nicht nur ein Irrtum über die
Rassezugehörigkeit selbst, sondern auch ein Irrtum über die Bedeutung der Rassezugehörigkeit und die sich daraus ergebenden
Eigenschaften jedes Menschen angesehen worden... Darüber
hinaus hat das Reichsgericht (Entsch. vom 22. August 1935 —
IV 128/35) auch schon die Möglichkeit jüdischer Abstammung als
ausreichenden Eheanfechtungsgrund erklärt; (S. 109).
Wie sich aus Vorstehendem ergibt, wurden alle nur irgendwie denk-
baren Gründe angeführt, die der Auflösung von Mischehen auch nur
im entferntesten dienlich gemacht werden konnten.
‚Auch bei den Erläuterungen zu $ 1 des Blutschutzgesetzes versäumt
der Kommentar abschließend nicht, auf die praktische Bedeutungs-
losigkeit der nach dem Gesetz bestehenden Befreiungsmöglichkeiten
von den Eheverboten hinzuweisen. Hierzu heißt es unter Ziff. 17 auf
Ss. i11:
"
„Den
Zielen der Rassengesetzgebung
entsprechend
werden
Befrei-
ungen jedoch nur in ganz besonders liegenden Ausnahmefällen in
Frage kommen.“
Nicht weniger weitgreifend ist die Auslegung zu $ 2 des Blutschutzgesetzes, der den außerehelichen Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes verbot. Auf S. 112
Ziff. 3 ist hierzu zu lesen:
„Außerehelicher Verkehr im Sinne des $ 2 ist nur der Geschlechts-
verkehr {$ 11 Satz I des Ersten AV. z. BISchG.). Unter Geschle
chtsverkehr ist zwar nicht nur der Beischlaf, das heißt die natürlic
he
Vereinigung der Geschlechtsteile, zu verstehen, sondern auch beischlafähnliche Handlungen, z. B. gegenseitige Onanie. Im
Hinblick
auf den
"6
Zweck
des Verbots,
mischrassige
Nachkommenschaft
zu
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