Gegenstände als eigenes Betriebsvermögen angescha} hat, und zwar vor oder nach der
Schädigung der Anteilseigner. Denn die Finanzmi>el für diese Anschaffungen stammen von
dem Beteiligungsunternehmen (Mu>erunternehmen) selbst. Dies wird vermutet (vgl. § 3
Abs. 1 Satz 6 VermG). 89§ 3 Abs. 1 Satz 4, letzter Halbsatz VermG regelt, dass als Zeitpunkt
der Schädigung der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung gilt.
Die VorschriQ sagt aber nichts über den Zeitpunkt der Begründung der
Unternehmensbeteiligung aus. Sie gibt weder ausdrücklich noch schlüssig vor, dass die
mi>elbare Unternehmensbeteiligung bereits zur Zeit der Anteilsschädigung begründet
worden sein muss, damit eine Bruchteilsres_tu_on an früheren Vermögensgegenständen des
abhängigen Unternehmens erfolgen kann. Um den mit § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verfolgten
besonderen Wiedergutmachungszeck zu erreichen, sind folgende Punkte ausschlaggebend:
Erstens muss eine Verbindung des Beteiligungsunternehmens zu dem abhängigen
Unternehmen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 bestanden
haben. Zweitens muss das abhängige Unternehmen maßgeblich mit Finanzmi>eln
des Beteiligungsunternehmens errichtet worden sein. Dri>ens muss das abhängige
Unternehmen die Vermögensgegenstände angescha} haben, die nunmehr zurückgegeben
werden sollen. 90Dies bedeutet für die erst am 23. September 1936 gegründete Flugzeugbau
GmbH, dass auch die vorher erfolgten Zwangsverkäufe von AG-Anteilen der O. -Ak_onäre im
Rahmen der im Streit stehenden Bruchteilsres_tu_on relevant sind. Sie dürfen nicht
ausgeblendet werden. Es darf im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht etwa nur auf den
ab dem 23. September 1936 erfolgten Entzug von Anteilen der O. -Ak_onäre an der AG
abgestellt werden. Die vorstehenden Voraussetzungen liegen, wie dargelegt, bei den O. Ak_onären in Bezug auf die Flugzeug GmbH vor. Wie sich die vorstehende Beteiligung der
geschädigten Anteilseigner an dem abhängigen Unternehmen (Flugzeugbau GmbH)
darstellen würde, wenn dem Beteiligungsunternehmen (AG) im Schädigungszeitraum von
dri>er Seite in erheblichem Umfang Kapital zugeführt worden ist, kann offen bleiben, da es
hierfür nach Aktenlage und Erkenntnisstand des Gerichts keine gesicherten Tatsachen
gibt. 91bb) Selbst wenn der vorstehenden Auslegung nicht beigetreten werden könnte, so
rechyer_gen doch jedenfalls die besonderen Umstände des Falls der Ak_onäre O. und der
Flugzeugbau GmbH, dass auf die Beteiligungsquote von 16,11 Prozent abzustellen ist. Die
Flugzeug GmbH war eine bloße GrundstücksgesellschaQ, deren alleiniger Zweck es
tatsächlich war, die ihr gehörenden Grundstücke der Waggonbau zur Verfügung stellte.