schöpferischer Rechtsgestaltung eingeräumt. Ziel dieser Bes_mmungen war es, den früheren
GesellschaQern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten ihre „wirtschaQliche“
Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichem Umfang zurückzugeben (BVerwG, Urteil
vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18, juris, Rn. 11, 13 und
Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 7 B 47.05 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 58, juris, Rn. 3
f.). 85§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG soll somit die Einräumung von (anteiligem) Bruchteilseigentum
an sämtlichen Vermögensgegenständen ermöglichen, die zum Zeitpunkt der
verfolgungsbedingten Anteilsschädigung zu dem Unternehmen gehörten oder von ihm
später angescha} wurden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks.
12/7275, S. 44). Die VorschriQ gewährt für den Fall der Schädigung einer gestuQen
Unternehmensbeteiligung ausdrücklich einen Anspruch auf Einräumung von
Bruchteilseigentum an den Vermögensgegenständen desjenigen Unternehmens, an dem der
geschädigte Anteilsinhaber nur mi>elbar beteiligt war (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 7 C 36.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19, juris, Rn. 19). 86Die Klägerin macht mit der
Rückübertragung von Miteigentum an den im Streit stehenden Flächen ergänzende
Einzelres_tu_onen geltend. Bei den Grundstücken handelt es sich um körperliche
Gegenstände im Sinne des § 90 BGB und damit zugleich um „Vermögengegenstände“ im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, die der Flugzeugbau GmbH einst
als Unternehmensvermögen gehört ha>en. 87b) Der Umstand, dass die Flugzeugbau GmbH
erst am 23. September 1936 gegründet worden ist, erst danach die in Rede stehenden
LiegenschaQen erworben hat und die Familie O. die Anteile an der AG verfolgungsbedingt zu
dieser Zeit überwiegend bereits verloren ha>e - sie hielt seinerzeit noch 5,38 Prozent der
Anteile -, steht der ergänzenden Einzelres_tu_on, die auf 16,11 Prozent der Anteile der
Familie O. an der AG abstellt, hingegen nicht entgegen. 88aa) Wie ausgeführt verfolgt § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG den Sinn und Zweck, den verfolgungsbedingten Anteilsverlust der
verfolgten Ak_onäre wiedergutzumachen. Ihnen soll ihre „wirtschaQliche“
Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichem Umfang zurückgegeben werden. Sie sollen
weitgehend so gestellt werden, wie sie ohne den Entzug ihrer Anteile an
dem Beteiligungsunternehmen gestanden hä>en. Dazu wird ein Res_tu_onsanspruch
begründet, der sich auch auf diejenigen körperlichen Gegenstände erstreckt, die aus einer
mi>elbaren Unternehmensbeteiligung der BeteiligungsgesellschaQ herrühren. Damit ist der
Fall gemeint, in dem ein vom Beteiligungsunternehmen abhängiges Unternehmen