17,48 Mio. RM. Auf spätere niedrigere Beteiligungen kommt es demgegenüber nicht an, da diese Anteilsreduzierungen durch die NS-Verfolgung zumindest mitverursacht worden waren. 823. Die Klägerin hat auch zu Recht die Einräumung von Bruchteilseigentum an den Vermögensgegenständen „Teilflächen der Flurstücken 2749/4 und 2760/4“ im Beitri>sgebiet geltend gemacht, die einst der Flugzeug GmbH gehörten, an welcher die AG wiederum als beherrschendes Beteiligungsunternehmen beteiligt war (§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG). 83a) Die vorgenannte VorschriQ will Wiedergutmachungslücken schließen, die dadurch entstehen können, dass es in der Sowje_schen Besatzungszone und in der DDR keine Wiedergutmachungsgesetze gab, die denen in den Westzonen Deutschlands gleichwer_g waren. Im Wege der ergänzenden Einzelres_tu_on soll der Berech_gte deshalb auch diejenigen Vermögensgegenstände zurückverlangen können, die nach der Schädigung eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden sind und die nach dem Vermögensgesetz sonst nicht zurückgegeben werden könnten. 84Die Wiedergutmachungslücke, die das Gesetz schließen will, ist nicht auf Unternehmen mit Sitz im späteren Beitri>sgebiet beschränkt. Vielmehr kann sie auch dann auQreten, wenn ein „Westunternehmen“ betroffen war, dem Vermögensgegenstände im Beitri>sgebiet gehörten. Denn auch bei diesen Unternehmen ist es denkbar und wahrscheinlich, dass sich seinerzeit gewährte Rückersta>ungsregelungen nicht auf im Osten gelegenes Betriebsvermögen bezogen. Da die Bes_mmung dazu dient, die NS-Verfolgten nicht schlechter zu stellen, als sie bei Anwendung des alliierten Rückersta>ungsrechts gestellt wären (vgl. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes - BT-Drucks. 12/2944, S. 50), muss der Entzug von Unternehmensbeteiligungen in ihren Anwendungsbereich einbezogen werden. Denn nur so können sog. Arisierungen großer KapitalgesellschaQen, bei denen die Unternehmen selbst regelmäßig unversehrt blieben, res_tu_onsrechtlich erfasst werden. Zwar trennte das alliierte Rückersta>ungsrecht grundsätzlich zwischen der Schädigung eines Unternehmens und dem Entzug der Beteiligung (vgl. Art. 18 ff. REAO). Auch ließ die Rückersta>ungsrechtsprechung im Falle der Entziehung einer Beteiligung im Grundsatz kein Durchgriffsrecht auf Vermögenswerte des Unternehmens zu. Sofern sich aber nach dem Entzug der Anteile die Rechts- oder Kapitalstruktur eines Unternehmens geändert ha>e oder das Betriebsvermögen ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen worden war, war den Wiedergutmachungskammern eine weitgehende gesetzliche Ermäch_gung zu

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