Alleiniges Unternehmensvermögen der Flugzeugbau GmbH waren deren Unternehmensgrundstücke. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Treuhänders der Waggonbau vom 27. Februar 1946. Danach war aus „verschiedenen formalen Gründen … seinerzeit das Grundstück [Im/Am H in I1.] und die Gebäude in eine rechtlich selbständige Form, und zwar in eine Grundstücks GmbH gekleidet, deren Kapital zu 90% in unseren Händen und zu 10% im Besitz der Maschinenbau und Bahnbedarf AG in B. ist.“ 92Soweit es in dem Schreiben der Görlitzer „Vereinigung Volkseigener Betriebe Lokomo_vund Waggonbau“ vom 23. November 1948 demgegenüber heißt, dass auf dem fraglichen Gelände auch Flugzeuge für die Wehrmacht gebaut worden seien - was gegen eine GrundstücksgesellschaQ spräche -, so folgt hieraus allein aber nicht, dass die Flugzeugbau GmbH dort tatsächlich Flugzeuge (oder Flugzeugmotoren) produzierte. Bereits das auffällig geringe Stammkapital von lediglich 20.000,00 RM der Flugzeug GmbH spricht dagegen, dass das Unternehmen tatsächlich in dem sehr kostenintensiven Bereich der Flugzeugindustrie produzierend tä_g gewesen ist. Es dürQe eher so gelegen haben, dass von dri>er Seite (Unternehmen, Deutsches Reich) auf den Grundstücken der Flugzeugbau GmbH Flugzeugmotoren (und offenbar auch Eisenbahnwaggons der Waggonbau) gefer_gt wurden. 93Bleibt es somit dabei, dass die Flugzeugbau GmbH als bloße GrundstücksgesellschaQ zu qualifizieren ist, so schloss sie die Grundstücke in eine neue rechtliche Form ein und war gleichsam ein bloßer Platzhalter. Die AG war dagegen unmi>elbar sowie mi>elbar über ihre Beteiligung an der Waggonbau wirtschaQliche Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke. Die Beteiligung der AG an der Flugzeugbau GmbH muss aber im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, um dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerecht zu werden, wie eine Immobilie behandelt werden, die unmi>elbar der AG oder ihrer Tochter Waggonbau rechtlich gehört hä>e. Denn es besteht im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zwischen beiden Fallgestaltungen kein wesentlicher sachlicher Unterschied. In beiden Fällen wurden die Grundstücke letztlich mit Mi>eln angescha}, die aus dem Vermögen des Mu>erunternehmens stammten. 94cc) Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die festgestellte Beteiligung der O. - Ak_onäre an der AG in Höhe von 16,11 Prozent sind demgegenüber nicht s_chhal_g: 95Das gilt zunächst für den Hinweis, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 21. Februar 2006 (7 B 77.05) und 30. Juli 2010 (8 B 125.09) entschieden habe, dass im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG

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