Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: 41Vorausgeschickt sei zunächst, dass diese Klage eine 752 qm große, unvermessene Teilfläche des heute im Grundbuch von I1. auf Bla> 3795 eingetragenen Flurstücks a - iden_sch mit dem ehemaligen Flurstück b betri}. Ferner ist Gegenstand dieses Klageverfahrens eine weitere, wohl etwa 2.000 qm große und ebenfalls unvermessene Teilfläche des aktuell im Grundbuch von I1. auf Bla> b eingetragenen Flurstücks c, die vormals Teilfläche des ehemaligen Flurstücks d war. Zur genauen Lage der vorgenannten LiegenschaQen wird auf die in der Gerichtsakte enthaltene Kopien der einschlägigen Flurkarten verwiesen. Die dort eingezeichneten farbigen Markierungen (GA, Bl. 213 f.) beziehungsweise die dort handschriQlich eingezeichneten Buchstaben A bis I sowie J bis R (Teilflächen der Flurstücke 2749/4 bzw. 2760/4; GA. Bl. 251) umgrenzen diese LiegenschaQen. 42Die Klage hat Erfolg. 43Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 44Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Klage in Bezug auf das heu_ge Flurstück c (Teilfläche) von der zunächst begehrten Einräumung von Bruchteilseigentum auf Entschädigung umgestellt hat, so liegt hierin eine zulässige Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO). 45Danach ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung bedeutet die Änderung des Streitgegenstandes nach Rechtshängigkeit der Klage, wobei der Streitgegenstand durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) und den Klagegrund (Lebenssachverhalt) bes_mmt wird (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1999 - 7 B 16.99 - ZOV 1999, 385 ff. und vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 [25]). 46Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihre Klage teilweise geändert. Sie will in Bezug auf das heu_ge Flurstück c (Teilfläche) nicht mehr zu Lasten der Beigeladenen die Einräumung von Bruchteilseigentum erreichen, sondern durch die Beklagte in gesetzlicher Höhe entschädigt werden. Die Beklagte und die Beigeladene haben der Klageänderung auch schlüssig zuges_mmt, denn sie haben sich rügelos zur Sache eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). 47An einer Klagänderung fehlt es auch nicht wegen § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes sta> des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Zwar hat sich der

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