Klagegrund (Sachverhalt) nicht geändert, aber doch der prozessuale Anspruch. Die insoweit
geänderte Klage betri} nicht mehr die Beigeladene, sondern nun insoweit allein noch die
Beklagte (Entschädigung). 48Die Klage ist auch begründet. 49Der Bescheid der Beklagten
vom 10. August 2011 ist, soweit er Gegenstand dieses Verfahrens ist, rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr an einer
752 qm großen Teilfläche des Flurstücks a Bruchteilseigentum (1.577/10.000) einräumt und
sie weiter auf der Grundlage des NSVerfolgtenentschädigungsgesetzes in gesetzlicher Höhe
für den Verlust von Bruchteilseigentum im Umfang von 1.577/10.000 an einer Teilfläche des
Flurstücks c entschädigt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 50Die Klägerin ist in Bezug auf die im
Streit stehenden Teilflächen der Flurstücke a und c „Berech_gte“ in Höhe von 1.577/10.000
(siehe unter I.). Die Beklagte ist verpflichtet, ihr Bruchteilseigentum in dieser Höhe an der
strei_gen Teilfläche des Flurstücks a einzuräumen; Ausschlussgründe greifen insoweit nicht
ein (siehe unter II.). Im Gegenzug muss die Klägerin für diese Eigentumsübertragung anteilig
eine etwaige den Orenstein-Ak_onären zugeflossen Gegenleistung an die Beigeladene
auskehren (siehe unter III.). Schließlich steht der Klägerin auf der Grundlage des NSVerfolgtenentschädigungsgesetzes in gesetzlicher Höhe eine Entschädigung für die
ausgeschlossene Rückgabe der strei_gen Teilfläche des Flurstücks c im Umfang
von 1.577/10.000 zu (siehe unter IV.). I. 51Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der
ErbengemeinschaQ sowie der Mitglieder der Familie O. gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5
VermG Berech_gte in Höhe von 1.577/10.000 der beiden hier im Streit stehenden Teilflächen
der Flurstücke a und c. 52§ 3 Abs. 1 Sätze 1, 4 bis 6 VermG lautet wie
folgt: „Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in
Volkseigentum überführt oder an Dri>e veräußert wurden, sind auf Antrag an den
Berech_gten zurück zu übertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.
… 4Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6
zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945
ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später
angescha} worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des
Unternehmens, so kann der Berech_gte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im
Wege der Einzelres_tu_on in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum
eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmi>elbare oder mi>elbare
Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das