Klägerin geltend gemachte Beteiligung der AG an der Waggonbau in Höhe von 97,625 Prozent auf einen Zeitpunkt nach der Begründung der Beteiligung an der Flugzeugbau GmbH. Zum 31. Dezember 1936 und zum 30. September 1937 hä>en ihr nominell 91,8 Prozent beziehungsweise 97,54 Prozent des Stammkapitals der AG zugestanden. 38Vor allem aber, so die Beklagte weiter, betreffe die ergänzende Singularres_tu_on in der geltend gemachten Höhe die erst 1936 gegründete Flugzeugbau GmbH. Insoweit gehe es um eine erst später durch die AG angescha}e Unternehmensbeteiligung. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erfasse aber den erst nach erfolgter Anteilsschädigung erfolgten Erwerb einer Unternehmensbeteiligung und die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens nicht (VG Greifswald, 6 A 2483/00). Nach der VorschriQ könne nur Bruchteilseigentum an einzelnen „Vermögensgegenständen“, also Sachen im Sinne von § 90 BGB, eingeräumt werden, wenn die Beteiligung bereits zur Zeit der Schädigung begründet gewesen sei. Das sei im Verhältnis der AG zur Flugzeugbau GmbH nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht (7 B 77.05, 8 B 125.09) habe überdies entschieden, dass im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilseigentum nur in der Höhe einzuräumen sei, in der der Berech_gte Anteile verloren habe und dass nach der Schädigung angescha}e Ak_en für die ergänzende Einzelres_tu_on ohne Belang seien. Aber selbst bei Berücksich_gung der zur Zeit der Gründung der Flugzeugbau GmbH noch bestehenden Beteiligung der ErbengemeinschaQ O. an der AG im Umfang von 5,38 Prozent sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Die Klägerin missachte die gesetzlich vorgegebene Differenzierung zwischen den Beteiligungsverhältnissen, indem sie die unmi>elbare Beteiligung der AG an der Flugzeugbau GmbH und die über die Waggonwagenfabrik vermi>elte Beteiligung der AG an der Flugzeugbau GmbH einfach addiere. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht (8 B 56.10) hinsichtlich einer unmi>elbaren und einer mi>elbaren Beteiligung festgestellt, dass diese getrennt voneinander nach den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zu bemessen seien. In Bezug auf die Flugzeugbau GmbH gehe es um unterschiedlich gestuQe Beteiligungsverhältnisse, die für sich zu betrachten seien. 39Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt vor allem aus, dass sich auf dem im Streit stehenden Teil des Flurstücks a, das dem früheren Flurstück b entspreche, die s_llgelegte Anbindung des dor_gen Gewerbegebiets an den Eisenbahnverkehr befinde. Die Brücke samt der Gleisanbindung seien mi>lerweile marode und der Betrieb möglicherweise schon am 29. September 1990 eingestellt gewesen. 40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

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