Wortspielen mit dem Inhalt „Nigger“ habe vermissen lassen. Die Allgemeinheit, zu der auch
ausländische Mitmenschen und deutsche Staatsbürger mit Migra[onshintergrund sowie
unterschiedliche kulturelle und religiöse Gruppen und Menschen verschiedenster Hauzarbe
gehörten, häEen ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit der
Bayerischen Polizei und die gerechte, unparteiische Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu
können. Durch das gezeigte Verhalten sei deutlich geworden, dass der Antragsteller diesen
Anforderungen nicht gerecht werden könne. Vielmehr würden dadurch bei der gebotenen
objek[ven Betrachtung erhebliche Zweifel daran begründet, dass der Antragsteller im
Rahmen seiner Amtsführung farbigen oder ausländischen Mitbürgern unparteiisch und
gerecht gegenübertreten könne und diese nicht etwa in ähnlicher Form herabwürdigen oder
benachteiligen werde. 44Der Versand privater Bilddateien per WhatsApp während der
Arbeitszeit verstoße gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und untermauere die
charakterliche Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst. 45Wie dem Antragsteller bekannt
sei, sei ein Abfotografieren und Abspeichern polizeilicher Lageauskünae auf einem privaten
Handy unzulässig. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bes[mmungen seien im hohen
Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Verschwiegenheit der
Behörden empfindlich zu beeinträch[gen. Eine missbräuchliche Benutzung des polizeilichen
Informa[onssystems sei daher auch grundsätzlich als gewich[ge Pflichtverletzung
anzusehen. 46Ebenso verhalte es sich bezüglich der Verstöße gegen das
Urheberrechtsgesetz. Es sei gerade die Aufgabe und die Pflicht von Polizeibeamten,
Rechtsverstöße und Straaaten zu verhindern bzw. aufzuklären. 47An dieser nega[ven
Prognose, welche im Rahmen umfassender wertender Betrachtung zu treffen sei, könne auch
das übrige Verhalten des Antragstellers nichts ändern. Dies gelte auch in Anbetracht der
bisherigen dienstrechtlichen Unbescholtenheit. Diese sei bei der Entscheidungsfindung
berücksich[gt worden, sei aber wegen der Schwere der Verfehlungen nicht geeignet, die
erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung zu besei[gen. 48Im Rahmen der
Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht
geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen oder dort belassen
werden sollen. Auch Art. 12 Abs. 5 LlbG stelle klar, dass der Beamte, der sich nicht bewährt
habe, zu entlassen sei. Aus den oben genannten Gründen bestünden erhebliche Zweifel an
der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Diese Zweifel ließen schon jetzt den Schluss
auf eine künaige Entwicklung zu. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde die charakterliche