unmöglich sei. Gegenüber der Öffentlichkeit sei es nicht zu vertreten, Polizeibeamte mit
derar[gen Menschen herabwürdigenden Verhaltensweisen, die eine Gefahr für die
Funk[onsfähigkeit der Exeku[ve darstellten, weiterhin im Beamtenverhältnis zu belassen,
zumal Polizeibeamten eine besondere Vorbildfunk[on zukomme. 41Die Pflicht zur
Verfassungstreue verlange, dass Beamte sich eindeu[g von Gruppen oder Bestrebungen
distanzierten, die das Ziel verfolgten, diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die
geltende Verfassungsordnung anzugreifen, zu bekämpfen oder zu diffamieren.
Ausländerfeindliche, an[semi[sche und diffamierende Äußerungen begründeten berech[gte
Zweifel an der Verfassungstreue und der persönlichen Eignung eines Polizeivollzugsbeamten.
Dabei spiele es auch keine Rolle, auf welchem Weg der Antragsteller die weitergeleiteten
Bilder erhalten habe. Die Vorstellung, es handle sich hierbei um allgemein kursierende
„Witze“, überzeuge nicht. Vielmehr verharmlose die Bagatellisierung dieser Bilddateien als
„Witze“ die darin einbezogenen Ansichten. Soweit eingeräumt werde, die Bilder verbreitet zu
haben, ohne sich darüber Gedanken zu machen, entspreche diese Gedankenlosigkeit nicht
dem Verhalten eines verfassungstreuen Polizisten. Dass in der WhatsApp-Gruppe auch von
anderen Mitgliedern unpassende Bilder versandt worden seien, verringere die Verfehlungen
nicht. Bezüglich der im Übrigen betroffenen Kollegen sei eine angemessene rechtliche
Würdigung des Verhaltens erfolgt. Auch bei einer angesichts der umfassenden WhatsAppKommunika[on innerhalb der 3. Klasse des .... Ausbildungsseminars gegebenenfalls
herabgesetzten Hemmschwelle zur Teilnahme sei von einem Polizeibeamten in Ausbildung
die Fähigkeit zur Selbstkontrolle auch dann zu erwarten, wenn seine Gesprächs- oder
Chatpartner diese vermissen ließen. Diese Eigenschaa sei für den späteren Beruf als
Polizeivollzugsbeamter unerlässlich und müsse deshalb auch bereits im Beamtenverhältnis
auf Probe unter Beweis gestellt werden. 42Dadurch, dass Fotos mit Ablichtungen der Person
Adolf Hitlers in Verbindung mit nachträglich eingefügten Sprüchen auf dem Handy
gespeichert und versandt worden seien und dadurch Adolf Hitler verharmlost worden sei
und solche Bilder zur Belus[gung verwendet und verbreitet worden seien, zeige sich, dass
dem Antragsteller das Problembewusstsein bezüglich eines verantwortungsvollen Umgangs
mit der na[onalsozialis[schen Vergangenheit völlig fehle. 43Weiterhin sei
Unvoreingenommenheit und unparteiisches Auareten gegenüber allen kulturellen und
religiösen Gruppen unabdingbare charakterliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs
des Polizeibeamten, die der Antragsteller durch die Übersendung unzähliger Bilddateien mit