unmöglich sei. Gegenüber der Öffentlichkeit sei es nicht zu vertreten, Polizeibeamte mit derar[gen Menschen herabwürdigenden Verhaltensweisen, die eine Gefahr für die Funk[onsfähigkeit der Exeku[ve darstellten, weiterhin im Beamtenverhältnis zu belassen, zumal Polizeibeamten eine besondere Vorbildfunk[on zukomme. 41Die Pflicht zur Verfassungstreue verlange, dass Beamte sich eindeu[g von Gruppen oder Bestrebungen distanzierten, die das Ziel verfolgten, diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung anzugreifen, zu bekämpfen oder zu diffamieren. Ausländerfeindliche, an[semi[sche und diffamierende Äußerungen begründeten berech[gte Zweifel an der Verfassungstreue und der persönlichen Eignung eines Polizeivollzugsbeamten. Dabei spiele es auch keine Rolle, auf welchem Weg der Antragsteller die weitergeleiteten Bilder erhalten habe. Die Vorstellung, es handle sich hierbei um allgemein kursierende „Witze“, überzeuge nicht. Vielmehr verharmlose die Bagatellisierung dieser Bilddateien als „Witze“ die darin einbezogenen Ansichten. Soweit eingeräumt werde, die Bilder verbreitet zu haben, ohne sich darüber Gedanken zu machen, entspreche diese Gedankenlosigkeit nicht dem Verhalten eines verfassungstreuen Polizisten. Dass in der WhatsApp-Gruppe auch von anderen Mitgliedern unpassende Bilder versandt worden seien, verringere die Verfehlungen nicht. Bezüglich der im Übrigen betroffenen Kollegen sei eine angemessene rechtliche Würdigung des Verhaltens erfolgt. Auch bei einer angesichts der umfassenden WhatsAppKommunika[on innerhalb der 3. Klasse des .... Ausbildungsseminars gegebenenfalls herabgesetzten Hemmschwelle zur Teilnahme sei von einem Polizeibeamten in Ausbildung die Fähigkeit zur Selbstkontrolle auch dann zu erwarten, wenn seine Gesprächs- oder Chatpartner diese vermissen ließen. Diese Eigenschaa sei für den späteren Beruf als Polizeivollzugsbeamter unerlässlich und müsse deshalb auch bereits im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beweis gestellt werden. 42Dadurch, dass Fotos mit Ablichtungen der Person Adolf Hitlers in Verbindung mit nachträglich eingefügten Sprüchen auf dem Handy gespeichert und versandt worden seien und dadurch Adolf Hitler verharmlost worden sei und solche Bilder zur Belus[gung verwendet und verbreitet worden seien, zeige sich, dass dem Antragsteller das Problembewusstsein bezüglich eines verantwortungsvollen Umgangs mit der na[onalsozialis[schen Vergangenheit völlig fehle. 43Weiterhin sei Unvoreingenommenheit und unparteiisches Auareten gegenüber allen kulturellen und religiösen Gruppen unabdingbare charakterliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Polizeibeamten, die der Antragsteller durch die Übersendung unzähliger Bilddateien mit

Select target paragraph3